(...) wenn Ihr Mann ganz und nicht nur teilweise (also nicht etwa nur etwa im Hinblick auf Vermögensangelegeheiten) unter Betreuung steht, dann ist er leider nicht wahlberechtigt. (...) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, derjenige, ……für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. (...)
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