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Frage von Michael F. •

Frage an Jörg Tauss von Michael F. bezüglich Kultur

Guten Tag Herr Tauss,

zur Zeit wird ja über ein Verbot von sogenannten "Killerspielen" diskutiert. Die SPD scheint die Forderungen der CDU zumindest in Teilen zu unterstützen. Meine Frage lautet:

Inwieweit beabsichtigt die SPD die gängige Regelung auszuweiten und halten Sie es für richtig, Erwachsenen diese "Killerspiele" zu verbieten?

Der Grund meiner Frage: Ich bin 27 Jahre alt und empfinde es als mündiger Bürger nicht zumutbar, dass entschieden wird, welche Art von Spielen ich zu spielen habe. Ich denke, dass ein Verbot gegen das GG verstößt.

Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner Frage und wünsche Ihnen noch alles Gute für Ihre zukünftige Arbeit!

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Sehr geehrter Herr Feder,

ob ein Verbot tatsächlich gegen das Grundgesetz verstößt müsste tatsächlich durch das Bundesverfassungsgericht geprüft werden. Ich möchte Ihnen an dieser Stelle gerne meinen Standpunkt zu dieser Debatte darlegen, gestatten Sie mir bitte vorab eine kurze Feststellung:

Ein wirksamer Jugendmedienschutz ist und bleibt ein zentrales Ziel einer verantwortungsvollen Jugend-, Familien und auch Medienpolitik. Nach dem Amoklauf des 18jährigen in einer Schule in Emsdetten ist erneut eine politische Debatte über Computerspiele entbrannt, wie wir sie bereits nach dem Amoklauf in einer Erfurter Schule im Jahr 2002 geführt haben. Wieder stellen wir eine sehr große gesellschaftliche Betroffenheit fest. Es geht dabei um mehrere Themenkomplexe: um das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in der Schule, um die (fehlende) Anerkennung und Förderung von Kindern und Jugendlichen, auch um Perspektivlosigkeit von Jugendlichen, um Prävention und Bekämpfung von Jugendgewalt, um die Hilflosigkeit von Eltern und Pädagogen, um Fragen von Medienkompetenz und Jugendmedienschutz sowie den Zusammenhang zwischen schlechten Schulleistungen und Medienkonsum.

Ich teile Ihre Auffassung, dass die mancherorts geführte Debatte bezüglich eines Verbotes von „Killerspielen“ problematisch ist, weil sie zu kurz greift. Zum einen wird mit dem Begriff „Killerspiel“ eine Terminologie bemüht, die juristisch kaum zu fassen ist; vielmehr wird der Begriff „Killerspiel“ bislang als Begriff in der zugespitzten politischen Auseinandersetzung genutzt. Zum anderen fallen, wie Sie zu Recht feststellen, gewaltverherrlichende Computerspiele bereits heute unter das Verbot des § 131 StGB. Deswegen greift die Argumentation bezüglich der Einführung eines Verbotes von so genannten „Killerspielen“ zu kurz, blendet die geltende Rechtslage weitgehend aus und übersieht zudem die nicht weniger bedeutsamen Aspekte eines wirksamen Jugendmedienschutzes, nämlich die Frage des verantwortungsvollen Umgangs mit den Medien und die hierfür notwendige Medienkompetenz.
Gestatten Sie mir bitte daher, bevor ich auf die jetzige politische Diskussion eingehe, in aller Kürze die geltende Rechtslage zum Jugendmedienschutz darzustellen. Dies erscheint mir, wie Sie dies in Ihrem Schreiben ja ebenfalls ansprechen, notwendig, um die Debatte um die Computerspiele zu versachlichen. Der Jugendmedienschutz ist in Deutschland dreistufig geregelt. Relevant ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG) für Trägermedien (Offline-Medien wie z.B. Bücher, Videofilme, Computerspiele auf CDs), der Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) für Telemedien (z.B. Spiele, die online im Internet zu finden sind) und das Strafgesetzbuch (StGB) für Träger- und Telemedien.

Die erste Stufe ist die gesetzlich vorgeschriebene Alterskennzeichnung: Alle Medien müssen im System der staatlich überwachten Selbstkontrolle eine Alterskennzeichnung erhalten. Kindern und Jugendlichen dürfen nur die Angebote zugänglich gemacht werden, die für ihre Altersstufe freigegeben sind („Freigegeben ohne Altersbeschränkung“, „Freigegeben ab 6 Jahren“, Freigegeben ab 12 Jahren“, „Freigegeben ab 16 Jahren“, „Keine Jugendfreigabe“). Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) führt das Prüfverfahren zur Altersfreigabe bei Computerspielen an dem auch die Obersten Landesjugendbehörden mitwirken, durch.

Die zweite Stufe des Jugendmedienschutzes ist die Möglichkeit der Indizierung: Jugendgefährdende Träger- und Telemedien werden durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert und dürfen Kindern oder Jugendlichen damit weder verkauft, überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Es gilt ein Werbeverbot und der Versandhandel ist nur eingeschränkt erlaubt. Durch die Indizierung wird der Zugang für Erwachsene zwar erschwert (Stichwort „unter der Ladentheke“), er ist aber möglich, denn diese Medien sind nicht verboten. Wegen des Zensurverbots können Medien erst dann indiziert werden, wenn sie bereits auf dem Markt sind.
Die dritte Stufe ist schließlich das Verbot von Gewaltdarstellungen gemäß § 131 StGB. Medien, die „grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen“ enthalten, sind verboten, wenn sie Gewalt verherrlichen, verharmlosen oder die Menschenwürde verletzen. Seit der letzten Gesetzesänderung gilt dies auch im Hinblick auf „menschenähnliche Wesen“. Über die Indizierungsfolgen hinaus gilt ein generelles Verbreitungs- und Herstellungsverbot. Zuständig hierfür sowie für eine mögliche Beschlagnahme, die z.B. Händler, von denen die Spiele eingezogen (und vernichtet werden), betrifft, sind die Gerichte. Computerspiele fallen, so sie denn bestimmte Voraussetzungen erfüllen, bereits heute unter § 131 StGB, egal ob Offline- oder Online-Spiele, denn das StGB gilt sowohl für Träger- als auch Telemedien.
Zusammenfassend kann festgestellt werden: Deutschland hat innerhalb der EU die weitestgehenden Gesetze und es gibt bereits heute ein Verbot von gewaltverherrlichenden Spielen. Es gibt vielmehr inzwischen den Versuch, dieses deutsche Jugendmedienschutzkonzept – welches sich im Grundsatz bewährt hat, auch wenn es sicher an der einen oder anderen Stelle Verbesserungsmöglichkeiten gibt – auch auf europäischer Ebene zu etablieren.

Aus den genannten Gründen bin ich der Auffassung, dass es in Deutschland weniger einen Normendefizit, als vielmehr ein Vollzugsdefizit gibt. So haben beispielsweise aktuell durchgeführte Testkäufe ergeben, dass der Verkauf von nicht für die Altersstufe freigegebenen Medien an Jugendliche möglich ist. Deshalb muss auch evaluiert werden, warum häufig Spiele entgegen der Alterskennzeichnung verkauft werden, wie dies besser zu kontrollieren und effektiver zu bestrafen ist. Auch die Vergabe der Alterskennzeichnung durch die USK wurde in der Vergangenheit problematisiert. Die vorgebrachte Kritik an dem System der regulierten Selbstkontrolle legt uns nahe zu prüfen, ob das System hinreichend funktioniert, ohne das Modell grundsätzlich in Frage zu stellen. In der Diskussion ist ebenfalls, ob der Wortlaut des § 131 StGB tatsächlich geeignet ist, dass gesetzgeberische Ziel zu erreichen, oder aber ob es hier einen Klarstellungsbedarf gibt.

Aus diesen Gründen ist das Hans-Bredow-Institut in Hamburg beauftragt worden, dass geltende Recht des Jugendmedienschutzes umfassend zu evaluieren. Die Ergebnisse dieser Evaluation sollen Ende des Jahres 2007 vorliegen. Anhand der Evaluation können eventuelle Änderungen oder Klarstellungen am geltenden Recht vorgenommen werden. Diese Evaluation muss allerdings in jedem Fall Voraussetzung für die Anpassung rechtlicher Regelungen sein. Wir wollen ein Gesamtkonzept für einen wirksamen und modernen Jugendmedienschutz auf Grundlage der Evaluation.

Festzuhalten bleibt abschließend, dass Verbotsdiskussionen allein viel zu kurz greifen. Im Vordergrund unserer Bemühungen zur Umsetzung eines wirksamen Kinder- und Jugendmedienschutzes muss daher die Förderung und Stärkung von Medienkompetenz in Kindergarten, Schule und Jugendarbeit. Denn bei allen bestehenden Problemen mit so genannten „Killerspielen“ und dem Wunsch, diese einzudämmen, dürfen wir nicht vergessen, dass für einen modernen Kinder- und Jugendschutz die Medienerziehung sowie Medienverantwortung sehr bedeutsam ist. Die guten Möglichkeiten der Nutzung von Computer und Internet müssen unterstützt werden. Dabei darf nicht unterschätzt werden, dass in den hier problematisierten Computerspielen häufig einfache Rollenmuster (starke Helden, autoritäres Durchsetzen, Gewalt als legitimes Mittel, Frauen als Objekte etc.) propagiert werden. Auch deshalb sind alle pädagogischen Alltagsbereiche gefragt, die andere Problemlösungskompetenzen vermitteln. Darüber hinaus ist eine ehrliche Diskussion über die Situation in den Schulen aber auch in den Familien nötig, z.B. hat Deutschland eine äußerst geringe Ausstattung mit SchulpsychologInnen. Angesichts der aktuellen Fälle muss man sich auch immer wieder fragen, wie Eltern, Geschwister, Nachbarschaft, MitschülerInnen, LehrerInnen reagieren bzw. nicht reagieren, wenn Kinder und Jugendliche oft tagelang in die Parallelwelt der Computerspiele abtauchen. Von Seiten der Wissenschaft wird immer wieder – zu Recht – eine „Kultur der Anerkennung“ von Jugendlichen gefordert.

Eine Debatte, die nur das Gefahrenpotential von Computerspielen im Auge hat, entspricht nicht der Vielfalt in diesem Bereich. Computerspiele in ihrer ganzen Breite sind inzwischen nicht nur beliebte Beschäftigung in allen Altersgruppen und Bevölkerungsschichten, sondern sind als interaktive Medien – z.B. wie beispielsweise auch das Fernsehen - auch ein Kulturgut. Das enthebt uns nicht der Verantwortung, den möglichen negativen Folgen von Bildschirmmedien, insbesondere auf den Schulerfolg, zu begegnen. Insgesamt ist der Anteil an Computerspielen, welche als für Kinder und Jugendliche gefährlich eingestuft werden müssen, geringer, als es in der öffentlichen Diskussion den Anschein hat. Es ist daher ebenso notwendig, einen differenzierten Blick einzufordern, um nicht Spielerinnen und Spieler pauschal als “Killerspieler“ zu stigmatisieren.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Tauss