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Jens-Peter Nettekoven
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Frage von André H. •

Frage an Jens-Peter Nettekoven von André H. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr Nettekoven,

ich arbeite als Lehrer an einer Schule im Bergischen Land. Wir setzen seit März 2020 »Microsoft teams« sowohl zur kollegiumsinternen als auch schülerweiten Kommunikation ein. Außerdem werden Aufgaben darüber gestellt und Videokonferenzen durchgeführt.

Der Dienst ist von den Datenschutzbeauftragten der Länder als nicht datenschutzkonform angesehen worden. In Berlin wird es unter der »roten« Ampel gelistet. Mike Kuketz (Experte für IT-Sicherheit, kuketz-blog.de) übt deutliche Kritik, vor allem auch weil selbst die »versprochenen« Sicherheiten nicht umgesetzt werden. Auch meine eigenen Prüfungen zeigen, dass jeder Aufruf entgegen der uns versprochenen Leistung über 100 Verbindungen zu us-amerikanischen Servern aufbaut und Daten außerhalb der EU mindestens übertragen werden. Spätestens seit dem Fall des Privacy Shield Abkommens im Sommer letzten Jahres gibt es m.W.n. auch keine rechtliche Grundlage mehr für eine solche Nutzung eines nicht EU Unternehmens.

Dennoch wird der Dienst an unserer und vielen anderen Schule weiterhin eingesetzt.
- Wie stehen Sie zum Einsatz solcher Produkte, deren Anbieter nicht unter EU-Recht fallen, um schüler- und lehrerbezogene Daten zu verarbeiten?
- Sehen Sie Alternativen, die Schulen in NRW -möglichst sofort- umsetzen sollten?
- Welche Rechte haben Schüler*innen, aber auch Lehrer*innen, Ihrer Ansicht nach, wenn Sie einer solchen Verarbeitung ihrer Daten nicht zustimmen wollen oder können – müssen diese mit Benachteiligungen leben?

Mit freundlichen Grüßen
André Hilbig

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Hilbig,

vielen Dank für Ihre Anfrage in Bezug auf den Einsatz von Microsoft Teams in Schulen. Gerne folge ich Ihrer Bitte um eine persönliche Stellungnahme zu den von Ihnen gestellten Fragen:

1. Wie stehen Sie zum Einsatz solcher Produkte, deren Anbieter nicht unter EU-Recht fallen, um schüler- und lehrerbezogene Daten zu verarbeiten?
Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass an den Schulen bei der Auswahl von Produkten, deren Einsatz die Verarbeitung schüler- und lehrerbezogener Daten umfasst, den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung getragen werden soll. Die von Ihnen angesprochene Verwendung von MS Teams an Schulen war beim pandemiebedingten Übergang vom Präsenzunterricht zum Homeschooling dem Mangel an datenschutzrechtlich weniger bedenklichen Lösungen geschuldet. In der Konsequenz waren in dieser Phase vielerorts pragmatisch orientierte Überlegungen ausschlaggebend, wohingegen Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes zeitweilig in den Hintergrund rückten. Diese Situation hat sich jetzt grundlegend geändert. Seit dem 21. Januar 2021 steht den Schulen in Nordrhein-Westfalen für die Organisation und Gestaltung des Distanzunterrichts ein Videokonferenztool zur Verfügung. Die Funktion ist in den LOGINEO NRW Messenger integriert und kann von den Schulen online für die Nutzung freigeschaltet werden. Die Schulen sind gut beraten, dieses kostenlose, rechtlich und auch datenschutztechnisch abgesicherte Angebot anzunehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die notwendigen Umstellungen noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und Lösungen wie MS Teams vorerst weiterhin an Schulen zum Einsatz kommen werden.

1. Sehen Sie Alternativen, die Schulen in NRW -möglichst sofort- umsetzen sollten?
Meine Empfehlung lautet, dass die Schulen bei der Beschaffung und Nutzung von cloudbasierten Anwendungen auf das landesseitig zur Verfügung gestellte Angebot LOGINEO NRW für Datenspeicherung und E-Mail-Verkehr, auf LOGINEO NRW LMS als Lernmanagementsystem sowie auf LOGINEO NRW Messenger mit integrierter Videokonferenzoption zurückzugreifen sollten. Die Tatsache, dass zwischen dem 21. Januar und dem 29. Januar bereits ca. 650 Schulen die LOGINEO Videokonferenzoption beantragt haben, werte ich - auch im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte - als positives Zeichen. Zudem ist künftig für LOGINEO NRW die Anbindung einer Office-Komponente vorgesehen, was die Akzeptanz bei und die Attraktivität für Schulen noch einmal erhöhen dürfte.

1. Welche Rechte haben Schüler*innen, aber auch Lehrer*innen, Ihrer Ansicht nach, wenn Sie einer solchen Verarbeitung ihrer Daten nicht zustimmen wollen oder können – müssen diese mit Benachteiligungen leben?
Immer dann, wenn eine bestimmte Verarbeitung von Schüler- oder Lehrerdaten nicht durch eine konkrete Rechtsgrundlage gestattet ist, ist eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Für den Schulbereich bestimmen §§ 120 bis 122 SchulG i.V. mit der VO DV I und VO DV II, welche Datenverarbeitungen zulässig sind. Eine über diese grundsätzliche Bestimmung hinausgehende Antwort vermag ich Ihnen nicht zu geben. Persönlich möchte ich in dieser Frage zu einem gewissen Pragmatismus raten. Wie wäre es, wenn der von Ihnen angesprochene Personenkreis seine datenschutzrechtliche Bedenken vor Ort mit dem Werben für den Einsatz der LOGINEO Lösungen verbindet?

Mit freundlichen Grüßen

Jens-Peter Nettekoven MdL

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