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Jan-Philipp Beck
SPD
100 %
14 / 14 Fragen beantwortet
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Frage von Volker L. •

Sind Sie für eine Erweiterung des Landtages durch die jetzt diskutierte Form der Wahlkreisreform?

Sehr geehrter Herr Beck,

Erst einmal herzlichen Glückwunsch zu den 100% beantworteten Fragen in dieser Legislaturperiode.

Nachdem Sie der Vergrößerung der Landtagspräsidiums zugestimmt haben und diese auch für richtig halten (letzte Aussage hierzu vom 3.1.2025 auf dieser Plattform), ist meine Frage, ob sie auch der Vergrößerung des Landtages zustimmen, die entstehen würde, wenn die jetzige Version der Wahlkreisreform umgesetzt würde.

Falls ja, wie passt dies mit den Stichworten "Entbürokratisierung" und "Kostenreduzierung" aus ihrer Sicht zusammen? Aus welchen Budgets werden die Mehrkosten hierzu abgezogen?

Viele Grüße

Volker L.

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre Zuschrift.

Am 14. Oktober 2025 wurde von den regierungstragenden Fraktionen das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in den Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtages eingebracht und wird in den kommenden Sitzungen weiter beraten. Hintergrund für die Gesetzesänderung ist ein Urteil des Staatsgerichtshofes des Landes Niedersachsen vom 16. Dezember 2024, dass das aktuelle Landeswahlgesetz als nicht mehr vereinbar mit der Niedersächsischen Verfassung ansieht, da die bisherige Abweichtoleranz von plus/minus 25 Prozent vom Durchschnitt der Wahlberechtigten gegen das Gebot der Wahlrechtsgleichheit verstoße. Demnach sei künftig nur noch eine Abweichung von höchstens plus/minus 15 Prozent zulässig und eine Überschreitung von mehr als 25 Prozent stets verfassungswidrig. Der Zwischenbereich zwischen 15 und 25 Prozent könne nur in eng begrenzten Ausnahmefällen hingenommen werden, sofern eine sachliche Rechtfertigung besteht.

Da der Staatsgerichtshof den Gesetzgeber verpflichtet hat, die Wahlkreiseinteilung bis zur nächsten Landtagswahl im Jahr 2027 zu überarbeiten, ist diese Gesetzesänderung nun erforderlich. Die Wahlkreise wurden auf Grundlage der Bevölkerungszahlen (Stichtag 31.12.2024) nunmehr so neu umfasst, dass die Zahl der Wahlberechtigten in keinem Wahlkreis um mehr als 15 Prozent vom Landesdurchschnitt abweicht. Um die verfassungsrechtlich gebotene Annäherung an den Durchschnittswert zu gewährleisten und die verschiedenen Landesteile angemessen zu repräsentieren, soll die bisherige Zahl von 87 Wahlkreisen auf 90 Wahlkreise erhöht werden.

Demnach war eine Wahlkreisreform aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofes unumgänglich.

Mit freundlichen Grüßen

Jan-Philipp Beck

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