(...) Ferner sind die Behörden des Bundes, zu denen der Deutsche Bundestag gehört, per Gesetz verpflichtet, bei der Beschaffung von Material, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Abfällen zur Verwertung hergestellt worden sind (vgl. § 37 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). (...)
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