(...) Bei dieser Entscheidung hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger/-innen und die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist jedoch nur zur Prüfung verpflichtet, einen Anspruch auf Anpassung der betrieblichen Altersversorgung hingegen besteht nicht, wenn das Unternehmen etwa hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage ist. Die Pflicht zur Überprüfung gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Verbraucherpreisindex oder die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (im Überprüfungszeitraum). (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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