Frage von Toni R. •

Wie wird Ihre Fraktion die Wiedereinbringung des BBVAngG unterstützen, um die verfassungskonforme Besoldung wie vom BVerfG gefordert endlich umzusetzen?

Das Bundesverfassungsgericht fordert seit Jahren eine verfassungskonforme Besoldung der Bundesbeamtinnen und -beamten. Der BBVAngG-Entwurf wurde bereits in der letzten Legislatur beschlossen, aber nicht mehr verabschiedet. Die SPD-Fraktion hat öffentlich ihre Unterstützung für eine Wiedereinbringung signalisiert. Das Gesetzgebungsverfahren liegt aktuell beim Innenministerium unter CDU-Führung. Welche Maßnahmen wird Ihre Fraktion ergreifen, um die Wiedereinbringung und eine rückwirkende Umsetzung zum 01.01.2025 zu unterstützen?

Irene Mihalic
Antwort von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr R.,

genau, in der letzten Legislatur gab es einen vom BMI vorgelegten Entwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation bei den Bundesbeamt*innen. Hiermit sollten die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 umgesetzt werden. Wir Grüne haben diesen Entwurf unterstützt, weil wir wissen, dass die Beschäftigten im öffentlichen Dienst unseren Staat am Laufen halten und wir in der Verpflichtung stehen, der Entwicklung der Lebensrealitäten Rechnung zu tragen. Wir brauchen in allen Bereichen der öffentlicher Institutionen und Unternehmen, sowie in im privatwirtschaftlichen Bereich angemessene Vergütungen. Dafür setzen wir uns grundsätzlich ein. Wir wollten auch das BBVanG in der letzten Legislatur noch umsetzen. Leider ist das Gesetzgebungsverfahren aufgrund fehlender Mehrheiten im Bundestag nicht abgeschlossen worden. Aus der Opposition heraus können wir bedauerlicherweise nur bedingt auf die Umsetzung des BBVanG einwirken, aber wir werden alle uns zur Verfügung stehenden parlamentarischen Instrumente nutzen, damit die aktuelle Regierung den Entwurf zügig verabschiedet und wir werden den Prozess kritisch begleiten, insbesondere die Einhaltung der Vorgaben des BVerfG.

Mit freundlichen Grüßen

Irene Mihalic

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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN