(...) Mit der Entscheidung über die Form der Wiedervereinigung einher ging damals also auch die Frage über das weitere Schicksal des Grundgesetzes. Während eine Wiedervereinigung nach Artikel 146 GG (alte Fassung) nur über eine neue Verfassung möglich gewesen wäre, konnte durch den Beitritt nach Artikel 23 GG (alte Fassung) das Grundgesetz erhalten werden. Es wurde somit zur gesamtdeutschen Verfassung. (...)
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