(...) Das Kindergeld wird bei Empfängern von Arbeitslosengeld II als Einkommen berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Erhöhungsbetrag des Kindergeldes auf die laufenden Leistungen anzurechnen ist. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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