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Holger Haibach
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Frage von Felix B. •

Frage an Holger Haibach von Felix B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Haibach,
Im Rahmen meines Studiums stetze ich mich seid geraumer Zeit mit dem Thema internationale Migration auseinander. Dieses Thema ist generell aus menschenrechtlicher Perspektive höchst problematisch, wenn man die derzeitigen Zustände betrachtet, doch sollten Ordnungspolitische Notwendigkeiten (wie z.B von "Sozial-Romantikern) nicht vernachlässigt bzw. übersehen werden.
Ich möchte jedoch auf die deutsche Gestzgebung zu sprechen kommen, die in ihren Auswirkungen inakzeptabel sind.
Wieso gibt es für Menschen die einen Asylantrag gestellt haben, dessen Bearbeitung Jahre dauern die Residenzpflicht? Widerspricht dies nicht dem Menschenrecht auf Freizügigkeit und wo liegt der Grund eine Person zu verpflichten in einer Stadt bleiben zu müssen? Und wie kann es denn sein, dass im Sozialhilfegesetz ein gesetzliches Minimum an Hilfen definiert sind, die jedem zustehen - Alsybewerber dagegen erhalten nur Hilfen die 20% unter dem Minimum liegen? Dies laesst sich nicht mit dem finanziellem Aufwand rechtfertigen Asylbewerber in Heime zu ZWÄNGEN. Diesen Begriff benutze ich ganz bewusst, da in Hessen die Richtlinien sagen, dass 4 Personen auf 12m2 zu leben haben. und in der Zimmereinrichtung ist kein Kissen worgesehen. Dies sind einige WENIGE Bespiele die unstrukturiert aufgelistet sind, dessen bin ich mir bewusst. Doch es drängt sich massiv der Eindruck auf, dass man mit der Gesetzgebung bezwecken möchte, Asylsuchenden das Leben in der BRD von Beginn an so schwer wie möglich zu gestalten. Personen die zum Teil zu tiefst traumatisiert sind rechtlich derart zu diskriminieren ist für einen Rechststaat wie den Unseren unwürdig, auch in Anbetracht der deutschen Geschichte. Wenn man die Schicksale, die sich hier in der BRD in diesem Bereich abspielen anschaut, dreht sich einem der Magen um.
Ich bitte sie um Stellungnahme. Gerne schicke ich ihnen die Literaturangaben die mich zu dieser Auffassung gerbacht haben.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Baumann,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de.

Gerne will ich versuchen, Ihnen die Problematik zu erläutern. Die Einschränkungen sind aufgrund des nur vorübergehenden Aufenthaltes von Asylbewerben gerechtfertigt. Leistungen in voller Höhe werden nach gegenwärtiger Rechtslage erst dann gestattet, wenn ein Bleiberecht und damit "ein Bedürfnis nach sozialer Eingliederung" bestehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Asylverfahren nicht - wie behauptet - jahrelang dauern. Im Jahre 2007 betrug die Gesamtverfahrensdauer 17, 9 Monate. Davon wurden jedoch - 43,7% der Verfahren innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen. Weniger als ein Jahr dauerte das Verfahren für 56,6% der Asylbewerber.

Der Gesetzgeber hat die sogenannte Residenzpflicht für Asylbewerber ganz bewusst eingeführt, um ein effizientes Asylverfahren durchführen zu können. Asylbewerber werden in unmittelbarer Nähe zur Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) untergebracht, welche das Asylverfahren durchführt. Die Residenzpflicht und die außenstellennahe Unterbringung zusammen gewährleisten, dass der Asylbewerber jederzeit erreichbar ist und damit die einzelnen Verfahrensschritte zügig durchgeführt werden können. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung ist inzwischen auch von verschiedenen Gerichten bestätigt worden:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10. April 1997 (2 BvL 45/92) auf Grund einer konkreten Normenkontrolle (Art. 100 GG) diese asylrechtlichen Bestimmungen und ihre Strafbewehrung in vollem Umfang für verfassungsmäßig erklärt (diese Entscheidung hat Gesetzeskraft). Hierbei hat es u.a. ausgeführt, dass

- das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (Freiheit der Person) zwar die körperliche Bewegungsfreiheit schütze, diese aber nicht die Befugnis umfasse, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hinbewegen zu dürfen,

- die Beschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) im Interesse der Allgemeinheit und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt ist,

- die gesetzgeberischen Ziele

- einer gleichmäßigen Verteilung der mit der Aufnahme von Asylbewerbern verbundenen Aufgaben und Belastungen und

- der jederzeitigen Erreichbarkeit des Asylantragstellers für die Zwecke seines Verfahrens und dessen beschleunigte Durchführung sich nicht durch mildere Mittel wirksam erreichen lassen,

- durch die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten, den Aufenthaltsbereich mit behördlicher Genehmigung zu verlassen, keine übermäßige Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit zu besorgen ist, jedenfalls bei sachgerechter Handhabung, und

- die Buß- bzw. Strafandrohung zur Durchsetzung des öffentlichen Interesses nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die räumliche Beschränkung von Asylbewerbern in seiner Entscheidung vom 20.11.2007 (Beschwerde Nr. 44294/04) ebenfalls für zulässig erklärt. Insofern kann ich hier keine Verletzung von Menschenrechten erkennen, auch wenn dies auf den ersten Blick so scheint.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Holger Haibach