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Frage von Erich O. •

Frage an Hinnerk Fock von Erich O. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrter Herr Fock.

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich bin nur ein kleiner Hauptschüler und vielleicht liegt es daran, dass ich intellektuell nicht so schnell zufrieden bin. Darum möchte ich noch einmal erwidern/nachfragen:
Es stellt sich die Frage, warum beharren ALLE auf eine Entscheidungserfordernis des Verfassungsgerichtes? Eine Entscheidung des BVG ist doch überhaupt nicht erforderlich und wird vom Bundesverfassungsgericht auch gar nicht mehr gestellt, da der Art. 19 I 2 GG eigene übergeordnete Gesetzeskraft entfaltet. Die Finanzbehörden müssen dem zu Folge gemäß der §§ 124 und 125 Abgabenordnung 1977 ( Nichtigkeit von Verwaltungsakten ) die ESt- Umsatzsteuerbescheide seit dem 01.01.2002 wegen Nichtigkeit ( also praktisch nicht vorhanden und somit keine Gesetzeskraft und ohne Gesetz keine Mehrwertsteuer / Umsatzsteuerzahlungen ) Ersatzlos aufheben und die gezahlten USt / MwSt. dem Bürger erstatten.
Die Finanzämter schieben das BVG vor, obwohl die tatsächlichen Fakten bekannt sind wie das folgende Protokoll beweist: (Auszug) 07.09.2007, ab 15.00h, Dieter Spangenberg, Sachgebietsleiter Umsatzsteuer, ESt, FA Münster bei der IHK-Nordwestfalen in Münster
... Nachschau auch Eingriff, ist nach Art. 19 in Verbindung mit Art. 13 Grundgesetz zitierpflichtig für das jeweils eingreifende Gesetz. Das ist nicht geschehen, also ... das Umsatzsteuergesetz ist nichtig, so sieht es das Grundgesetz auch vor. [Zitat Ende]

Das BVG hat nach meinen Informationen die Regierung mehrfach auf den Handlungsbedarf hingewiesen, die aber aus welchen Gründen auch immer nicht darauf reagierte.

Warum soll das BVG etwas entscheiden, dass durch die Verfassung längst entschieden ist???
Selbst wenn das BVG irgendwann trotz Gesetzeskraft der Verfassung zu einem ein Urteil genötigt wird, bleiben die Jahre seit 2002, in denen unrechtmäßig USt-/MwSt. vom Bürger eingezogen wurde mittels ESt-Bescheiden, die auf Grund der Fakten ebenfalls nichtig sind.

Mit freundlichen Grüßen
Erich Ollnow

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Ollnow,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz ist die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden. Die Finanzbehörden müssen daher die gesetzlichen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechte beachten und anwenden. Selbst wenn begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer einzelnen gesetzlichen Regelung bestehen, so sind die Finanzbehörden nicht dazu befugt, die betreffende Bestimmung außer acht zu lassen oder nicht anzuwenden. Es obliegt nach Artikel 93 Grundgesetz vielmehr allein dem Bundesverfassungsgericht, die Unvereinbarkeit einer Norm des Bundesrechts mit dem Grundgesetz festzustellen. Unabhängig von der durch Sie angesprochenen Einzelfrage aus dem Umsatzsteuerrecht halte ich dieses Prinzip unseres Grundgesetzes im Interesse von Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit auch für richtig.

Mit freundlichen Grüßen
Hinnerk Fock