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Hermann Gröhe
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Frage von Dr. Hans ö. •

Frage an Hermann Gröhe von Dr. Hans ö. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Gröhe,

der Bundesminister für Finanzen beabsichtigt, die Abgabenordnung so zu ändern, dass nicht mehr der steuerliche Gestaltungsmissbrauch sondern jedwede Gestaltung, die von der „vom Gesetzgeber bei seiner Gesetzgebung vorausgesetzten rechtlichen Gestaltungen" abweicht, unterbunden wird. Eine vom Gesetzgeber selbst nicht erkannte Anwendbarkeit und Anwendung einer steuerrechtlichen Bestimmung wird damit untersagt:

Es ist als wolle der Gesetzgeber die Konsequenzen der Komplexität des Steuerrechts, das er selber schuf, nicht mehr tragen. Es ist bekannt, dass bei der Komplexität des deutschen Steuerrechts der „verständige Dritte“ nur ein ausgewiesener Fachmann sein kann; oft muss der Dritte besser ausgebildet sein als ein durchschnittlicher Sachbearbeiter im Finanzamt. Damit eröffnet die Novellierung des § 42 AO in unakzeptabler Weise einer willkürlichen Rechtsinterpretation Tür und Tor.

Als Wähler Ihres Wahlkreises interessiert mich, wie Sie zur angestrebten Novelle der Abgabenordnung stehen.

Mit freundichen Grüßen
Dr. Börger

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Sehr geehrter Herr Dr. Börger,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zur Neugestaltung des § 42 AO durch das Jahressteuergesetz 2008. Wie Sie sicherlich wissen, haben wir im Bundestag letzte Woche das Jahressteuergesetz 2008 verabschiedet. In der endgültigen Fassung weist die Neuregelung der steuerlichen Missbrauchsbekämpfungsvorschrift des § 42 AO mit dem heftig kritisierten Referentenentwurf kaum noch eine Gemeinsamkeit auf und verbessert nochmals den bereits deutlich zielgenaueren Regierungsentwurf.

Der neue § 42 AO nimmt die Erkenntnisse aus der Sachverständigenanhörung auf und ermöglicht eine sichere Rechtsanwendung. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei der Definition des Missbrauchstatbestandes nicht mehr auf eine Ungewöhnlichkeit der rechtlichen Gestaltung abgestellt wird, sondern – wie nach geltendem Recht und der dazu ergangenen Rechtsprechung – auf ihre Unangemessenheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine unangemessene rechtliche Gestaltung insbesondere dann vor, wenn sie von verständigen Dritten in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ohne den Steuervorteil nicht gewählt worden wäre. Selbst wenn eine derartige Gestaltung durch die Steuerverwaltung nachgewiesen wird, kann der Steuerpflichtige die Anwendung des § 42 AO abwenden und so seine steuerliche Gestaltung „retten“ , wenn er für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Ich bin zwar nicht Mitglied des federführend zuständigen Finanzausschusses und war daher auch nicht über die entsprechende Arbeitsgruppe der Fraktion an den einzelnen Beratungen beteiligt. Meiner Meinung nach konnte jedoch mit der oben geschilderten Änderung der zu Recht vielfach kritisierten unangemessenen Verschärfung, die das Finanzministerium zunächst geplant hatte, entgegen getreten werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hermann Gröhe

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