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Herbert Frankenhauser
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Frage von Marcus K. •

Frage an Herbert Frankenhauser von Marcus K. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Frankenhauser,

so weit ich als juristischer Laie weiss, gilt der Grundsatz "pacta sunt servanda".

Verträgt sich die geplante Gesetzesänderung, dass Lebensversicherer künftig ihre Kunden nicht mehr zur Hälfte an den stillen Reserven für festverzinsliche Wertpapiere beteiligen müssen, mit diesem Grundsatz?

Herzlichen Dank,

Dr. Marcus Kaiser, (Eigentümer zweier Lebensversicherungen)

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Dr. Kaiser,

vielen Dank für Ihre Frage vom 02. Februar auf abgeordnetenwatch.de.

Aufgrund der aktuellen Berichterstattung zu Veränderungen bei ihren Verträgen über eine Kapitallebensversicherung sind viele Versicherte verunsichert. Der Auszahlungsbetrag eines Lebensversicherungsvertrages setzt sich aus drei Elementen zusammen. Dabei handelt es sich erstens um die bei Vertragsabschluss garantierte Leistung, zweitens um die Überschussbeteiligung einschließlich des erst zum Vertragsende feststehenden Anteils am Schlussgewinn und drittens um die Beteiligung an den so genannten Bewertungsreserven. Durch die Neuregelung soll sich nur bei den Bewertungsreserven etwas ändern. So kann nach der Neuregelung die Beteiligung der ausscheidenden Versicherten an den Bewertungsreserven in einem bestimmten Fall gekürzt werden, und zwar dann, wenn die Marktzinsen zu niedrig sind. Dann besteht nämlich die Gefahr, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr genügend Erträge erzielen kann, um den verbleibenden Versicherten die ihnen bei Auslaufen ihrer Verträge zustehende garantierte Leistung und Überschussbeteiligung zahlen zu können. Somit verhindert die Neuregelung, dass die jetzt ausscheidenden Versicherten den Kapitalbestand zu Lasten der verbleibenden Versicherten zu sehr verbrauchen. Erst seit dem Jahr 2008 werden Versicherte an den Bewertungsreserven beteiligt und dies zu 50%. Es kann nicht behauptet werden, dass den Versicherten etwas weggenommen wird, was bei Vertragsabschluss versprochen wurde. Ein Versprechen über Bewertungsreserven abzugeben ist gar nicht möglich, da diese erst am Ende der Laufzeit feststehen und im Zeitablauf stark schwanken. Deshalb ist es Versicherungsunternehmen auch verboten, mit der Höhe der Bewertungsreserven zu werben.

An den Bewertungsreserven wird ein Versicherter beim Ablauf seines Versicherungsvertrags beteiligt. Für die Höhe der Auszahlung ausschlaggebend sind daher die zu diesem Zeitpunkt aktuell bestehenden Bewertungsreserven. Es handelt sich demnach um eine stichtagsbezogene Betrachtung und angesichts der gegenwärtigen Schwankungen bei den Zinssätzen kommt es zu großen Ungleichgewichten. Versicherte erhalten also je nach augenblicklichem Stand der Kapitalmärkte höhere oder geringere Zuflüsse aus den Bewertungsreserven. Dies ist mit dem Gedanken einer gerechten Verteilung innerhalb der Versichertengemeinschaft nicht zu vereinbaren. Mit den langjährigen Beiträgen der Versicherten zu ihrer Altersvorsorge haben die zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs zufällig bestehenden Bewertungsreserven nichts zu tun. Würde man sie mit den gerade auslaufenden Lebensversicherungsvorhaben ausschütten, ginge das gänzlich zu Lasten der später fällig werdenden Verträge. Die Neuregelung verhindert, dass die ausscheidenden Versicherten gegenüber den verbleibenden Versicherten bevorzugt werden.

Die Neuregelung sieht vor, die Kürzung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven zu deckeln, um unangemessenen Kürzungen bei in den nächsten Jahren zur Auszahlung kommenden Versicherungsverträgen zu begegnen. Diese Deckelung sollte mit der sogenannten Mindestzuführungsverordnung, die gleichzeitig mit den gesetzlichen Neuregelungen zum 21. Dezember 2012 in Kraft treten sollte, umgesetzt werden. In seiner Sitzung am 14. Dezember 2012 hat der Bundesrat allerdings Einspruch gegen die Neuregelung erhoben. Somit tritt die Neuregelung nicht wie geplant zum 21. Dezember in Kraft. Grundsätzliche Einwände gegen die Zielrichtung der Regelung wurden im Bundesrat zwar nicht erhoben, jedoch wird von einigen Ländern noch Diskussionsbedarf im Einzelnen gesehen. In einem gemeinsamen Ausschuss von Bundestag und Bundesrat, dem sogenannten Vermittlungsausschuss, wird die Neuregelung nun nochmals erörtert und nach einer Einigung gesucht. Der zeitliche Ablauf des weiteren Verfahrens ist noch nicht konkret festgelegt.

Abschließend möchte ich nochmals betonen, dass mit den Neuregelungen bezüglich der Bewertungsreserven keine Verschiebung der Beteiligung an den Bewertungsreserven zu Gunsten der Versicherungsunternehmen auf Kosten der Versichertengemeinschaft vorgenommen wird. Vielmehr soll für eine Beteiligung aller Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven auch in Zukunft Sorge getragen werden. Es geht darum, die angemessene Kapitalausstattung des Versicherungsbestandes sicherzustellen und einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der einzelnen Versicherungsnehmer zu schaffen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Versicherungsnehmer auch in den kommenden Jahren und Jahrzehnten angemessene Erträge aus ihren Lebensversicherungen erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Herbert Frankenhauser, MdB