(...) in Deutschland ist der Kauf und der Verkauf der Stimme eines Abgeordneten für eine Wahl oder Abstimmung bereits seit 1994 nach § 108e StGB strafbar. Eine Verschärfung dieses geltenden Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung hätte gewählte Abgeordnete allerdings mit weisungsgebundenen Beamten gleichgesetzt. Die Arbeit von Abgeordneten unterscheidet sich jedoch ganz erheblich von der Beamtentätigkeit. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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