(...) Bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasst“ (Orientierungssatz 2d). Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion sieht nicht die Notwendigkeit eines bedingungslosen Grundeinkommen als Alternativlösung zum gegenwärtigen Ansatz, da das BVerfG in seinem Urteil klarstellt, dass weder die Regelleistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums unzureichend sind (Orientierungssatz 4b. aa.), noch das die gewählte Methode zur Berechnung des Regelsatzes im Grundsatz falsch sei (Orientierungssatz 4c. (...)