(...) Vorweg erlauben Sie mir, ein paar grundlegende gesetzliche Vorgaben darzustellen. Im offiziellen Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland heißt es zum Thema der finanziellen Ausgestaltung von Pflegestellen: gemäß § 39 SGB VIII soll der notwendige Unterhalt einschließlich der Kosten der Erziehung durch laufende Leistungen, einmalige Beihilfen und Zuschüsse gedeckt werden. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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