
(...) Tritt neben einen Anspruch auf 24stündige Behandlungspflege der gesetzlichen Krankenversicherung ein notwendig auf den gleichen Zeitraum gerichteter Anspruch auf Grundpflege der Pflegeversicherung, mag es meines Erachtens im Einzelfall sinnvoll und wirtschaftlich sein, die Leistungen der Grund- und der Behandlungspflege durch eine einzige Pflegekraft erbringen zu lassen. Dies kann aber nicht dazu führen, dass Patientinnen und Patienten für die Behandlungspflege – auf die ein umfassender Anspruch nach dem SGB V besteht – ein über die gesetzlichen Zuzahlungen hinausgehender finanzieller Aufwand entsteht. (...)