
(...) Sehr geehrte Damen und Herren des LaVos BDB, natürlich ist der Wille des Menschen zunächst Grund und Grenze der Behandlung die ihm zuteil wird, allerdings muss es möglich sein Schaden von jemandem abzuwenden, auch wenn er/sie aufgrund seiner Verfassung nicht in der Lage ist die weitreichenden Folgen einer Nicht-Behandlung abschätzen zu können. Im von Ihnen genannten Paragraphen ist dementsprechend insbesondere der Absatz 1 und 3 für mich entscheidend. (...)