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Heike Brehmer
CDU
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Frage von ilse s. •

Frage an Heike Brehmer von ilse s. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Frau Bremer!
das Grundgesetz sollte nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch zur Anwendung kommen. Wenn die ungehinderte Unterrichtung lt. Art. 5 GG kein Alibigesetz sein soll, würde ich von Ihnen gerne erfahren, ab wieviel Prozent des Medienbudgets einer priv. Person der ö.-r. Zwangsbeitrag für eine unerwünschte Quelle eine Lenkung, Einschränkung und Behinderung der selbstgewählten Unterrichtung für Sie zu Folge hat?
Sas Völkerrecht, der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte aus Artikel 19 (2) spricht von der freien Wahl.
Die Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Programme sinkt unaufhaltsam weiter. Dazu die offiziellen Stellen:
Haupt- und Medienausschuss, 13. Sitzung (öffentlich) vom 7. April 2011, Landtag Nordrhein-Westfalen
Quelle: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf

Die ö.-r. Zwangsabgabe für eine finanziell vorgesetzte ö.-r. Medienoption in Höhe von 52,50 € pro Quartal schmälert mein knappes Medienbudget, sie schränkt, lenkt und hindert meine eigene freie Wahl der Informationsquellen. Es sind Einschränkungen nötig, um die nicht erwünschte ö.-r. Medienoption zu finanzieren. Meine Informations- und Medienbeschaffung wird mit dem Rundfunkbeitrag finanziell gelenkt und führt zum Zwangsverzicht der gewünschten Informationsquellen. Damit ist die Abgabe Verfassungswidrig.

Auch ich möchte für die eigene Rente etwas zurücklegen können. Die Zwangsfinanzierung der üppigen Zusatzrente in Höhe von 1575 € (ARD) und 1750 € (ZDF) aus abgepresstem Geld der Nichtnutzer der ö.-r. Medienoption gleicht einem politisch organisierten Raub.

Die B.Z. zu der Zusatzrente (gesicherter Beitrag)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15528.0.html

Über eine schnelle Beantwortung der Eingangsfrage würde ich mich sehr freuen.

Freundliche Grüße, Schmidt

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Schmidt,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 17. Januar 2016 zum Thema Rundfunk- und Fernsehgebühren. Die Rundfunkpolitik fällt in Deutschland in die Zuständigkeit der Bundesländer. Der Bund hat hier keine Kompetenzen.

Ich möchte Ihnen dennoch einige Informationen und Hintergründe zu diesem wichtigen Thema erläutern.

Die Reform der Rundfunkgebühren und die Einführung der „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe“ im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist durch die Ministerpräsidentenkonferenz im Dezember 2010 beschlossen und in der Folge von allen 16 Länderparlamenten ratifiziert worden. Die Umstellung des Gebührenmodells war der Erkenntnis geschuldet, dass das bisherige gerätebezogene Gebührenmodell nicht mehr zeitgemäß ist. Eine Vielzahl technischer Geräte ist heute in der Lage, Rundfunk zu empfangen.

Daher haben sich die Länder für eine geräteunabhängige Haushalts- und Betriebsstättenabgabe entschieden. Jeder Haushalt bezahlt einmal, egal wie viele Personen dazu gehören und egal, wie viele Fernseher, Radios oder Computer darin stehen. Die von vielen als Belastung empfundenen Hausbesuche der GEZ-Mitarbeiter gehören der Vergangenheit an, weil nicht mehr überprüft werden muss, ob und von wem ein Gerät bereitgehalten wird. Das Gebührensystem wird unbürokratischer. Nach einer Übergangsfrist wird die Zahl der Mitarbeiter der Behörde unter dem neuen Namen „Beitragsservice“ zudem sinken.

Die veränderte Form der Erfassung der Beitragspflichtigen hat erfreulicherweise zu einer Steigerung des Beitragsaufkommens geführt. Daher hat die Ministerpräsidentenkonferenz im März 2014 eine Senkung des monatlichen Beitrags von 17,98 auf 17,50 Euro beschlossen. Dies ist seit dem 1. April 2015 gültig. Der private – ehrliche – Beitragszahler profitiert also von der Reform.

Es war und ist der politische Wille, dass auch der nicht private Bereich weiterhin zur Rundfunkfinanzierung beiträgt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk fördert in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Davon profitiert sowohl der private als auch der nicht private Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbständigen Erwerbstätigkeiten überdies Tätigkeiten zu gemeinnützigen und öffentlichen Zwecken umfasst.

Der Rundfunkbeitrag als öffentlich-rechtliche Abgabe fußt auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er ist die vorrangige Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im Mai 2014 haben der rheinland-pfälzische und der bayerische Verfassungsgerichtshof jeweils ähnliche gelagerte Klagen von Unternehmen abgewiesen und die Gebühr für das öffentlich-rechtliche Radio- und Fernsehangebot als verfassungsgemäß eingestuft.

Der Beitrag knüpft nicht mehr an dem Bereithalten eines Empfangsgerätes an. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk der gesamten Gesellschaft nutzt. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss.

Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht regelt der Rundfunkstaatsvertrag unter § 4, im Internet nachlesbar unter der Adresse: www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Wie bereits eingangs erwähnt fällt die Rundfunkpolitik in die alleinige Zuständigkeit der Bundesländer. Für zusätzliche umfassende Informationen möchte ich Sie deshalb bitten, sich in dieser Angelegenheit an den Ministerpräsidenten bzw. ihren zuständigen Landtagsabgeordneten zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Heike Brehmer, MdB

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