(...) Gleichzeitig wird die BVVG in Zukunft darauf achten, dass im Einzelfall keine Familienmitglieder von Käufern als vollmachtlose Vertreter in einem Kaufvertrag mit anderen Familienmitgleidern auftreten. Rechtlich ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeiten einer "Vetternwirtschaft" über vollmachtlose Vertreter der BVVG ausgeschlossen sind, da der Wortlaut der EALG-Verträge einseitig von der BVVG vorgegeben wird und den gesetzlichen Vorgaben folgt. Auf die Person des Vetreters kommt es bei der vollmachtlosen Vertretung demnach überhaupt nicht an, da an den Verträgen keine Veränderungen von den Vollmachtlosen Vertretern vorgenommen werden können. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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