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Hans-Ulrich Klose
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Frage von werner s. •

Frage an Hans-Ulrich Klose von werner s. bezüglich Familie

Was werden Sie tun, um Müttern (und Vätern) mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe bei der Wahrnehmung ihrer Betreuungs- und Erziehungsaufgaben zu ermöglichen?

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Sehr geehrter Herr Schuren,

der Deutsche Bundestag hat sich in den vergangenen Jahren intensiv für die Belange der Menschen mit Behinderung eingesetzt. Niedergeschlagen hat sich dies im SGB IX, dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, das Programm Städteumbau West und Ost sowie die Reform der Sozialhilfe.

Auch im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) bestehen Möglichkeiten bei der Förderung der Erziehung in der Familie, der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege sowie zur Hilfe bei der Erziehung. Wie bei anderen Eltern hängt die Höhe des Elternbeitrages zur Finanzierung der Kinderbetreuung von den finanziellen Verhältnissen der Familie ab. Das Jugendamt kann die Kosten für die Kinderbetreuung ganz oder teilweise übernehmen, wenn diese den Eltern nicht zuzumuten sind. Einen spezifischen Bedarf, der durch die Behinderung von Eltern entsteht, kann die Kinder- und Jugendhilfe zwar nicht ausgleichen, da diese Aufgabe der Eingliederungshilfe vorbehalten ist. Aber diesen Eltern und ihren Kindern stehen im Übrigen sämtliche Leistungen des SGB VIII zur Verfügung. Von besonderer Bedeutung dürfte in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit sein, in Notsituationen eine Haushaltshilfe für einen begrenzten Zeitraum zur Betreuung und Versorgung von Kindern einzusetzen (§ 20 SGB VIII). Speziell für Menschen mit Behinderung haben wir den Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz verankert. Daneben gibt es weitere rechtliche Grundlagen, um Müttern und Vätern mit Behinderung bei der Wahrnehmung ihrer Betreuungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen:

- Eltern-Kind-Kuren nach § 41 SGB V werden von den Krankenkassen voll finanziert.
- § 17 Abs. 2 SGB I beinhaltet den Rechtsanspruch bei "Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen" einschließlich einer kostenlosen Gebärdendolmetschung für den Leistungsberechtigten.
- Nach § 198 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit § 38 Abs. 3f. haben krankenversicherte Frauen "Anspruch auf häusliche Pflege, wenn diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann".
- In der Begründung des Gesetzgebers zu § 31 SGB IX gehören zu den Hilfsmitteln auch solche, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der Familienarbeit notwendig sind.

Dies sind Beispiele für die Vielzahl von Hilfen, die Müttern und Vätern mit Behinderung zustehen.Die Gleichstellung behinderter Menschen wird weiter gefördert u.a. im Eckpunktepapier zur Fortentwicklung des SGB IX: "Im Rahmen ihrer Zuständigkeit müssen die unterschiedlichen Träger in Zukunft stärker die besonderen Bedürfnisse behinderter Eltern auch außerhalb des Arbeitslebens bei ihrem Recht auf Teilhabe und für die Ausübung ihres Rechts auf Elternschaft berücksichtigen. Sobald mehrere Träger zuständig sind, ist die Leistung als Komplexleistung zu gestalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch unabhängig von der Berufstätigkeit bei behinderten Eltern Hilfen zur Mobilität zu fördern sind, hörbehinderte Eltern Verständigungshilfen für Elternsprechtage benötigen, barrierefreie Kindermöbel erforderlich sind oder die Elternschaft nur mit Assistenz oder Anleitung wahrgenommen werden kann."

In den letzten beiden Legislaturperioden wurden behinderte Frauen und Männer verstärkt in politische Prozesse einbezogen. Mit dem SGB IX, im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss (nach SGB V)sind institutionellen Voraussetzungen geschaffen worden. Dazu wird im Eckpunktepapier zur Fortentwicklung des SGB IX folgendes gesagt: "Um die im SGB IX und BGG vorgesehene Beteiligung behinderter Menschen durch ihre Vertretungen (Behindertenbeauftragte, Behindertenbeiräte, Behindertenverbände, Deutscher Behindertenrat) besser zu ermöglichen, sollen Kompetenzzentren eingerichtet werden, die die Forschung und Lehre im Sinne der Barrierefreiheit und Teilhabe verbessern, notwendige Expertisen erstellen, sowie Ausbildung und Schulung der zu Beteiligenden und der Zielvereinbarungspartner vornehmen können. Dazu sollen unter Mitwirkung von Behindertenverbänden in Kooperation mit Hochschulen, Fachvereinigungen oder Projekten Kompetenzzentren zu den verschiedenen Bereichen der Beteiligung (z.B. Gesundheit, barrierefreies Bauen und Verkehr sowie Kommunikation, persönliche Assistenz und rechtliche Fragen im Hinblick auf Zielvereinbarungen) gebildet werden."

Mit freundlichen Grüßen,

Hans-Ulrich Klose