Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Theiss, sind Sie - als Mitglied des Gesundheitsausschusses - dafür, das Embryonenschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. dem Adoptionsvermittlungsgesetz) einzuschränken ?
Embryonenschutzgesetz (ESchG): Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG ist es Ärzten untersagt, eine künstliche Befruchtung bei einer Frau vorzunehmen, die bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen. Auch die Eizellspende ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG in Deutschland verboten.
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG): Nach § 13c AdVermiG ist die Vermittlung von Ersatzmüttern (Leihmüttern) untersagt. Wer gewerbsmäßig vermittelt, handelt strafbar.
Sehr geehrter Herr Professor,
würden Sie politisch unterstützen, dass KÄUFER, die sich in den USA (oder anderen Drittländern) über eine Leihmutter ein Baby für GELD KAUFEN - und dieses im Ausland legal GEKAUFTE Baby in die BRD überführen/einbürgern wollen - in der BRD bestraft werden, wie die o. g. Rechtslage es bei uns für Babyhandel vorsieht ?
Darf Deutsches Recht & Gesetz umgangen werden, indem man sich im Ausland (über eine bezahlte Leihmutter) ein Baby kauft, um dieses in die BRD zu "importieren" ?
MfG
Michael P.

