(...) Somit bleibe ich bei meiner Aussage, dass der EuGH die deutschen Bestimmungen zum Ehegattennachzug nicht bewertet hat. Den Hinweis auf Art.8 EMRK verstehe ich als routinierten Fingerzeig, dass das Privat- und Familienleben selbstverständlich zu achten und hoch zu bewerten ist. (...)
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