
(...) Somit bleibe ich bei meiner Aussage, dass der EuGH die deutschen Bestimmungen zum Ehegattennachzug nicht bewertet hat. Den Hinweis auf Art.8 EMRK verstehe ich als routinierten Fingerzeig, dass das Privat- und Familienleben selbstverständlich zu achten und hoch zu bewerten ist. (...)