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Hans-Peter Uhl
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Frage von Tim G. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Tim G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

herzlichen Dank für Ihre Antwort. Bei der Randnummer habe ich mich vertan, gemeint war Rn 79 nicht Rn 80.

Darin heißt es: "Zudem ist daran zu erinnern, dass alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind, in deren Art. 8 das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verankert ist."

Der EuGH äußert sich also sehr wohl zu dieser Frage. Wie interpretieren Sie das? Warum weist der EuGH hier auf Art. 8 EMRK hin, nachdem er zuvor (Rn 76) das u.a. von der Bundesregierung eingebrachte Argument der "Inländerdiskriminierung" aufgegriffen hat?

Zu dem von Ihnen angesprochenen Missbrauch sagt der EuGH:
in Rn 75: "Zudem dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 35 der Richtlinie 2004/38 die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z. B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig sind und den Verfahrensgarantien dieser Richtlinie unterliegen."

Eine Änderung der Richtlinie ist deshalb -- jedenfalls aus Sicht des EuGH und wohl auch der Kommission -- nicht erforderlich. Können Sie denn etwas konkretes zum "Missbrauch" der Freizügigkeit sagen. Es gibt z.B. Franzosen, die in Baden ihre Häuser bauen, weil ihnen die französischen Bauvorschriften nicht passen. Ist das Missbrauch? Wo wollen Sie da anfangen, wo soll das enden? Wollen Sie ein Europa, in dem jeder, der von Freizügkeit Gebrauch macht, behördlich beargwöhnt wird? Darauf läuft es doch hinaus.

Mit besorgten Grüßen
Tim Gerber

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Gerber,

der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen und zu eigenen Staatsangehörigen in das eigene Staatsgebiet ist von der Entscheidung grundsätzlich nicht betroffen. Der EuGH hat die Reichweite des europäischen Freizügigkeitsrechts klargestellt und in der Begründung (Randnummer 76 ff.) den anerkannten Grundsatz wiederholt, dass sich das Freizügigkeitsrecht ausschließlich auf Sachverhalte mit einem grenzüberschreitenden Bezug erstreckt. Die Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers, im Übrigen strengere Regelungen des Familiennachzugs zu treffen, bleibt insoweit unberührt.

Somit bleibe ich bei meiner Aussage, dass der EuGH die deutschen Bestimmungen zum Ehegattennachzug nicht bewertet hat. Den Hinweis auf Art.8 EMRK verstehe ich als routinierten Fingerzeig, dass das Privat- und Familienleben selbstverständlich zu achten und hoch zu bewerten ist. Dies bestreitet auch niemand; gleichwohl gibt es auch hier - beim Konflikt mit Gemeinwohlgründen - die Möglichkeit abzuwägen und zu beschränken.

Die von Ihnen angesprochene Missbrauchsklausel (Randnummer 75) ist auf Grundlage dieses Urteils (C 127/08) und der bestehenden Freizügigkeits-RL nicht ausreichend (nicht praktikabel). Dies habe ich in meiner Antwort vom 7.10.08 bereits ausgeführt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl