Portrait von Hans-Peter Uhl
Hans-Peter Uhl
CSU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Hans-Peter Uhl zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Tim G. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Tim G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

leider haben Sie in der öffentlichen Veranstaltung am Do., 25.09.08 meine Frage nach dem Metock-Urteil nicht wirklich beantwortet. Sie sagten lediglich, dass es nicht lange Bestand haben werde, weil die Innenpoltiker der CDU/CSU darauf hinwirken wollen, dass die Freizügigkeit innerhalb Europas entsprechend eingeschränkt wird, sodass das Urteil künftig nicht mehr zum Tragen kommt. Tatsächlich hat Innenminister Schäuble zur selben Stunde im Rat der Innenminister einen dahingehenden Vorstoß unternommen.

Das ist zwar eine sehr betrübliche Entwicklung für die EU-Bürger, löst aber letztlich auch nicht das Problem der Sprachtests im Verhältnis zu Art. 8 Europ. Menschenrechtskonvetion. Daher nochmal die Frage:

teilen Sie meine Einschätzung, dass der EuGH das Erfordernis von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug für einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK hält, oder wie interpretieren Sie seine Erwiderung auf die Stellungnahme der Bundesregierung in diesem Urteil (Rn. 80)?

Sind Sie tatsächlich der Auffassung, dass die Freizügigkeit innerhalb Europas eingeschränkt werden sollte, nur weil einigen Mitgliedsstaaten -- darunter Deutschland -- das Urteil des EuGH nicht passt?

Sollen EU-Bürger, die von der Freizügigkeit Gebrauch machen, künftig unter Missbrauchsverdacht gestellt werden, wenn sie Familienangehörige aus Drittstaaten haben?

Was darf man sich unter einem "Missbrauch" der Freizügigkeit überhaupt vorstellen, die die Kommission auf Betreiben von Ihnen und dem Bundesinnenminister bis Jahresende untersuchen soll? Was hat die Freizügigkeit innerhalb der EU mit der illegalen Zuwanderung von außerhalb der EU zu tun?

Sehen Sie einen Zusammenhang zwischen den aktuellen Wahlergebnisse Ihrer Partei besonders bei jungen Wählern und dem Umstand, dass 65 Prozent der Deutschen bis 24 Jahre die Freizügigkeit innerhalb Europas, die Sie einschränken wollen, für den für sie persönlich wichtigsten Vorteil der Unionsbürgerschaft sehen?

Auf Ihre Antworten bin ich sehr gespannt

Portrait von Hans-Peter Uhl
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Gerber,

zur Beantwortung Ihrer Fragen

1. Nein! Bei dem Urteil des EuGH im Fall Metock u.a.(C-127/08) geht es nicht um die Frage, ob das Erfordernis von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellt. Dazu hat der EuGH sich überhaupt nicht geäußert. Es geht gerade in Rdnr. 80 des Urteils um die Frage, ob es mit der Freizügigkeits-Richtlinie (RL 2004/38) vereinbar ist, wenn das nationale Recht eines Mitgliedstaates als Voraussetzung für einen Ehegattennachzug einen zuvor rechtmäßigen Aufenthalt des Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat verlangt. Die Vereinbarkeit einer solchen Voraussetzung mit der RL hat der EuGH verneint. Vielmehr soll es nach der Rechtsprechung nicht darauf ankommen, wann und wo der Unionsbürger seinen Ehegatten geheiratet hat und unter welchen Umständen er in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist. Das Urteil im Fall Metock stellt eine Abkehr der bisherigen Rechtsprechung des EuGH dar. Als Folge der EuGH-Rechtsprechung kann vom Familienangehörigen eines Unionsbürgers nun kein Sprachnachweis mehr verlangt werden, da der Familiennachzug zu Unionsbürgern (auch die erstmalige Einreise) sich ausschließlich nach der Freizügigkeits-Richtlinie richtet, welche keinen Sprachnachweis voraussetzt.
Dies eröffnet ein erhebliches Missbrauchspotential. (Ein Angehöriger eines Drittstaates mit rechtswidrigem Aufenthalt oder ohne realistische Möglichkeit, selbst ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat zu erwerben, kann durch die Heirat mit einem Unionsbürger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, ein Aufenthaltsrecht erwerben. Damit können Personen zur Eingehung von Schein- / Zweckehen motiviert werden, um so die rechtlichen Voraussetzungen von Asyl und Einwanderung zu umgehen. Gleichermaßen können eigene Staatsangehörige durch eine kurzfristige pro forma Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen EU-MS die nationalen Nachzugsvoraussetzungen umgehen.)

2. Nein! Bei der (u.a. von mir) angestrebten Korrektur der Freizügigkeits-RL geht es nur um die Verhinderung einer offenkundigen Einladung zu Missbrauch und Umgehung und NICHT um eine Einschränkung der Freizügigkeit.

Zur Erläuterung: Bis zu der Entscheidung des EuGH vom 25. Juli 2008 galt der Grundsatz, dass die Freizügigkeitsrichtlinie nur die Freizügigkeit innerhalb der EU, nicht aber die Freizügigkeit in das Gemeinschaftsgebiet regelt. Aus diesem Grund wurde in der deutschen Verwaltungspraxis bisher hinsichtlich des Familiennachzugs zu Unionsbürgern zwischen dem Erstzuzug in das Gemeinschaftsgebiet (1) und der Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft (2) unterschieden. - Beispiel zu 1: Ein Franzose, Arbeitnehmer in Deutschland, heiratet eine Ukrainerin, die zum Zweck der Familienzusammenführung von der Ukraine nach Deutschland ziehen möchte. Die Ehefrau zieht "zum ersten Mal" in das Gebiet der EU.
- Beispiel zu 2: Ein Franzose heiratet bzw. ist mit einer Ukrainerin verheiratet, die sich bereits rechtmäßig in der EU aufgehalten hat. Ziehen die beiden zusammen nach Deutschland, übt der Franzose sein Freizügigkeitsrecht innerhalb der Gemeinschaft aus. Die Ehefrau lebt bereits legal in der EU und zieht mit dem Unionsbürger von einem EU-Mitgliedstaat in den nächsten.
Im Fall des Erstzuzugs in das Gemeinschaftsgebiet (Beispiel 1) fand das für den Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen geltende Recht (§ 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Absatz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG) Anwendung. Daraus folgte, dass Voraussetzung des Familiennachzugs eines drittstaatsangehörigen Ehegatten war, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Nur der zweite Fall - Familiennachzug innerhalb der EU - fiel in den Anwendungsbereich der Freizügigkeitsrichtlinie. Danach folgt das Recht auf Familiennachzug allein aus der familiären Beziehung. Der Betroffene muss nur seine Identität und die Ehe mit einem Unionsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, nachweisen können.

Ich möchte lediglich, dass diese alte Unterscheidung wiederhergestellt wird, weil die Steuerung des Erstzuzugs eine wesentliche integrationspolitische Kompetenz ist, die sich der nationale Gesetzgeber nicht aus der Hand nehmen lassen darf. Die Freizügigkeit von EU-Bürgern (und ihre bereits rechtmäßig eingereisten Ehegatten) innerhalb des Gemeinschaftsgebiets bleibt davon – im Gegensatz zu Ihrer fälschlichen Unterstellung - völlig unberührt.

Auch Ihre Fragen 3-5 sind damit beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl