Frage an Hans-Peter Friedrich von Paul G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Hr. Dr. Friedrich,
ich habe einen bedenklichen Beitrag zum Thema "Wohlfühl-Lobbyismus" angeschaut (" http://www.ardmediathek.de/das-erste/reportage-dokumentation/exclusiv-im-ersten-die-einfluesterer?documentId=11693640 ").
Bei Beamten ist eine Beschenkung aufgrund der Bestechlichkeit penibel geregelt. Diese Regelungen werden schließlich auch von seiten der Politik beschlossen. Wie sieht die Regelung bei Politikern aus? Inwieweit werden Einladungen, Sponsering, Geschenke, etc. zumindest dokumentiert und veröffentlicht?
Mit freundlichen Grüßen
Paul Gerhardt
Sehr geehrter Herr Gerhardt,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Annahme von Geschenken ist für Mitglieder der Bundesregierung im Bundesministergesetz (BMinG) und für Parlamentarische Staatssekretäre im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) geregelt.
Mitglieder der Bundesregierung und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung sind verpflichtet, den Chef des Bundeskanzleramtes über Geschenke schriftlich zu informieren, die in Bezug auf das Amt gewährt werden (§ 5 Abs. 3 BMinG). Für Parlamentarische Staatssekretäre gilt diese Informationspflicht gegenüber dem Mitglied der Bundesregierung, das ihm übergeordnet ist (§ 7 ParlStG). Als Geschenk sind alle Geldleistungen oder sonstigen Sach- oder Dienstleistungen anzusehen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das können auch Vorteile an Dritte sein, z. B. Familienangehörige. Mit der Mitteilung soll ein Vorschlag über die Verwendung des Geschenks verbunden werden. Hierüber entscheidet die Bundesregierung.
Ausnahmsweise bedarf es keiner Mitteilung, wenn
- der materielle Wert des Geschenks geschätzt ca. 150 € nicht übersteigt,
- das Geschenk behalten und der Gegenwert in angemessener Frist an die Bundeskasse abgeführt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern