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Frage von Frank V. •

Frage an Hans-Peter Bartels von Frank V. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrter Herr Dr. Bartels,

mich würde Interessieren, wie Ihre Meinung zu der Kritik an den sogenannten "Hackerparagraphen" ist.

Nach der Novelle des Strafgesetzbuches (41. StrÄndG) und der Verschärfung des §129a StGB gegen die Bildung terroristischer Vereinigungen und den neuen Paragraphen 303b befürchten Vereinigungen von Sicherheitsexperten, dass sie künftig als Terrorgruppierung verfolgt werden könnten.

Außerdem werden durch den §202c StGB Werkzeuge kriminalisiert, mit denen diese Experten im Auftrag von Kunden nach Sicherheitslücken in deren Software suchen.

Mit freundlichem Gruß
Frank Voß

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Voß,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema „Hackerparagraph“. Ihre Bedenken teile ich nicht.

In den neugefassten §§ 202a und 202b StGB ist ausdrücklich von „unbefugt“ die Rede. Wer aber beispielsweise zum Aufspüren von Sicherheitslücken im EDV-System eines Unternehmens vom Inhaber des Unternehmens beauftragt ist, handelt keinesfalls unbefugt – es liegt also kein Straftatbestand vor.

Des Weiteren sieht auch der neue § 202c StGB kein generelles Verbot bestimmter Computerprogramme oder sonstiger Werkzeuge vor. Strafbar soll nur sein, wer eine Straftat nach den eben genannten Paragraphen (also das Ausspähen oder Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er sich beispielsweise Passwörter beschafft oder ein Computerprogramm herstellt, welches das Eindringen in ein EDV-System ermöglicht. Wiederum gilt: Geschieht all das nicht in der Absicht, Straftaten zu begehen, sondern beispielsweise zum Suchen nach Sicherheitslücken oder zum Testen der EDV-Sicherheit, liegt kein Straftatbestand vor.

Die Arbeit von EDV-Sicherheitsexperten, die Daten „befugt“ ausspähen oder abfangen, beispielsweise im Auftrag des betreffenden Netzwerkadministrators, ist also auch weiterhin absolut gesetzeskonform. Eine Einstufung von Vereinigungen von Sicherheitsexperten als „Terrorgruppierungen“ ist nicht zu befürchten.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Peter Bartels