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Hans-Joachim Hacker
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Frage von Ralf H. •

Frage an Hans-Joachim Hacker von Ralf H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Hacker,

mit einigem Interesse habe ich den Änderungsantrag der Fraktionen der großen Koalition zum sogenannten "Zugangserschwerungsgesetz" gelesen ( http://blog.odem.org/2009/06/16/sperr-gesetz-aenderungen.pdf )

Dabei ist mir vor allem folgender Passus zum Expertengremium, das die Inhalte der Sperrliste kontrollieren soll, aufgefallen:

"Das Gremium überprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen."

Auf der einen Seite haben wir also eine täglich aktualisierte Sperrliste mit womöglich hunderten oder tausenden von Einträgen, dem gegenüber steht ein Gremium, das alle paar Monate zusammen tritt, um einige davon zu überprüfen. Im Klartext bedeutet dies, dass von der Aufnahme einer Seite auf die Sperrliste bis zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Aufnahme Monate oder gar Jahre vergehen können, sofern besagte Seite überhaupt jemals von der stichprobenartigen Überprüfung betroffen ist.

Halten Sie diese Ausgestaltung eines Kontrollmechanismus für die Inhalte der Sperrliste für hinreichend ?

Mit freundlichen Grüßen,

Ralf Haingärtner

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Haingärtner,

vielen Dank für Ihre Frage.

Sie zitieren den Passus über das Expertengremium nicht vollständig. Das Gremium soll zwar mindestens einmal im Quartal eine Prüfung der Einträge auf der Sperrliste durchführen, allerdings kann dies auch öfter geschehen. Ich zitiere aus der Neuregelung: "Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste jederzeit einzusehen und zu überprüfen." Sollte das Gremium - zu welcher Zeit auch immer - der Auffassung sein, dass ein oder mehrere Einträge in der Sperrliste nicht die Voraussetzungen für eine Sperrung erfüllen, muss das Bundeskriminalamt den Eintrag streichen. Das Gremium wird vermutlich nicht täglich die Sperrliste überprüfen - die Möglichkeit dazu hat es aber. Somit ist es möglich, dass das Gremium bei gemeldeten Anhaltspunkten jederzeit reagieren kann.
Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundeskriminalamt dem Bundesinnenministerium untersteht. Auch daraus kann eine Kontrolle jederzeit erfolgen. Und schließlich ist gegen die Aufnahme in die Sperrliste auch der Gerichtsweg offen. Sie können daran erkennen, dass es neben dem Gremium gleich mehrere Möglichkeiten gibt, um eine Aufnahme in die Sperrliste überprüfen zu lassen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Ich bin mir sicher, dass es ziemlich rasch Beschwerden geben wird, wenn eine Internetseite vermeintlich unberechtigterweise gesperrt wurde. Dann wird es auch nicht Monate oder Jahre dauern, bis dies überprüft wurde und dann entschieden wird, ob die Seite gesperrt bleibt oder nicht. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass sich Menschen ernsthaft darüber beschweren werden, dass Seiten mit kinderpornografischen Inhalten gesperrt wurden.

Das Gesetz ist befristet. Bereits nach zwei Jahren soll eine Evaluation durchgeführt werden, bei der festgestellt werden soll, ob die mit dem Gesetz vorgenommenen Maßnahmen erfolgreich waren. Dies dient als Grundlage für eine neue Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Joachim Hacker, MdB