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Hans-Georg Faust
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Frage von Heike R. •

Frage an Hans-Georg Faust von Heike R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr.Faust,
unsere Tochter arbeitet im Hotelfachgewerbe und ist für ihre berufliche Weiterbildung innerhalb ihrer Hotelgruppe nach Singapore gegangen. Jetzt wird, aufgrund der Krise, ihr dortiges Hotel geschlossen. Ihre Gruppe kann ihr in Deutschland keine Stelle anbieten.
Meine Tochter wird also, bis sie etwas findet, bei uns wohnen. Sie erhält kein ALG oder ALGII. Sie soll aber sofort vollen Krankenkassenbeitrag zahlen.
Wir haben nicht das Geld, ihr dies zu bezahlen.
Wie soll so etwas gehen? Welche Möglichkeiten bestehen für unsere Tochter?

Eine andere Frage ist, könnte Sie, da sie aus dem Ausland kommt, sofort in eine PKV gehen, oder wird sie in die GKV gezwungen? Sie hat noch 40 Jahre bis zur Rente, wer weiss schon was bis dahin mit der GKV passiert ist? Sie will jetzt gut versorgt sein und nicht nur eine Grundversorgung mit langer Facharztwartezeit haben. In Singapore ist sie über den Arbeitgeber ausgezeichnet privatversichert.
Ihr Einkommen hier in Deutschland, wenn Sie dann Arbeit gefunden hat, wird garantiert unter der Bemessungsgrenze liegen, was einen Wechsel dann ja ausschliesst. Wir würden aber für eine mögliche, sofortige PKV Mitgliedschaft einen Überbrückunsgkredit für unsere Tochter aufnehmen.

Mit freundlichem Gruß
Heike und Gerold Rogall

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Rogall, sehr geehrter Herr Rogall,

der Anspruch auf *Arbeitslosengeld* nach einer Auslandsbeschäftigung hängt von mehreren Faktoren ab. Ein wichtiger Faktor ist die *Anwartschaftszeit*. Diese ist erfüllt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden hat. Wenn bei Ihrer Tochter davon ausgegangen werden könnte, dass sie im Rahmen eines deutschen Beschäftigungsverhältnisses zur Ausübung einer Beschäftigung von begrenzter Dauer (im Voraus zeitlich befristet) ins Ausland entsandt wurde, unterliegt sie weiterhin den Vorschriften über die deutschen Versicherungspflicht, so dass die Anwartschaft erfüllt sein kann. Da dieser Umstand von mir weder nachzuvollziehen bzw. noch zu ist prüfen, muss hier eine auf den Einzelfall bezogene Beratung durch eine regionale Niederlassung der Bundesagentur für Arbeit und/oder einen Rechtsanwalt erfolgen.

Die Bundesagentur für Arbeit stellt ein Merkblatt zum „Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung“ sowie ein Merkblatt „für Arbeitslose“ auch im Internet zur Verfügung.

Die *Grundsicherung* für Arbeitssuchende ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Generell gilt: Anspruchsberechtigt sind Menschen zwischen dem 15. und dem noch nicht vollendeten 65. Lebensjahr, die erwerbsfähig, hilfebedürftig und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das Gesetz regelt, wer zu einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II) gehört. Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II bilden eine Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 9 Abs. 2 SGB II regelt das gegenseitige Einstandsverhältnis in einer Bedarfsgemeinschaft. Da auch diese Begebenheiten von mir weder nachzuvollziehen bzw. noch zu prüfen sind, muss hier ebenfalls eine auf den Einzelfall bezogene Beratung durch eine regionale Niederlassung der Bundesagentur für Arbeit und/oder einen Rechtsanwalt erfolgen.

Eine *private Krankenversicherung* (PKV) können Selbstständige und Freiberufler und zwar unabhängig von der Höhe ihres Einkommens abschließen. Als Arbeitnehmer kann in die PKV gewechselt werden, wenn das jährliche Bruttoeinkommen in den letzten drei Kalenderjahren über der Versicherungspflichtgrenze liegt.

Bei Erlöschen einer privaten Auslandskrankenversicherung bei Arbeitslosigkeit ist die Aufnahme bei einer PKV nicht möglich. Denn der Gesetzgeber hat bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht auf die folgenden Bedingungen eingegrenzt {§ 8 Abs. 1 Nr. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V)}:

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1a.durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,

Sollte die für das Ausland abgeschlossene Versicherung jedoch fortbestehen (Verträge mit privaten Versicherungen behalten mit einer speziellen Auslandsvereinbarung ihre Gültigkeit, wenn der Arbeitsplatzwechsel rechtzeitig angekündigt wurde) und der privat Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Leistungsbezug nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehörte, dann beteiligt sich – nach Beendigung der Zahlung des ALG I – der Träger des ALG II an den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung in der Höhe des Pauschalbetrages, der an die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt wird (§ 26 SGB II). In der Regel reicht dieser Betrag jedoch nicht zur Finanzierung der privaten Beiträge aus, so dass der Rest aus dem Regelsatz beglichen werden muss, was fatale finanzielle Konsequenzen haben kann.

ALG II-Bezieher sind – abgesehen von den o.a. Bedingungen – grundsätzlich pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung, falls für sie keine Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt allein der Träger der Grundsicherung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Georg Faust, MdB