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Hans-Georg Faust
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Frage von Behning H. •

Frage an Hans-Georg Faust von Behning H. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr. Faust,

ich bin freiwilliges Mitglied in der DAK und soll ab 01.01.2009 bei einem Beitragssatz von 15,5% ca. 590,00 € monatlich an meine Krankenkasse zahlen. Meine Mitarbeiter zahlen den selben Beitragssatz nur mit den Unterschied das Sie ab den 43. Krankheitstag Krankentagegeld von der Krankenkasse erhalten. Meine Frage an Sie: Warum werden freiwillig Versicherte hier anders und schlechter behandelt als sonstige Mitglieder.
Nach Auskunft meiner Krankenkasse könnte ich mich zusätzlich gegen dieses Risiko für 111,00 € monatlich absichern. Ein gesamt Betrag von immerhin über 701,00 €. Für diesen Versicherungsschutz würde ich dann im Falle einer Krankheit 82,00 € täglich, ab dem 43. Tag erhalten. Bei weiteren 30 Krankheitstagen also 2460,00 €. Von diesen 2460,00 € müsste ich jedoch wieder 700,00 € an die Krankenkasse abführen. Da mir bleiben für 72 Tage 2460,00 abzüglich 2 Monatsbeiträgen für die Krankenkasse 1402,00 € gleich 1058,00 €. Wäre es da nicht sinnvoll gleich auf die Versicherung zu verzichten und im Falle einer Krankheit gleich zum Sozialamt zu gehen?
So macht es jedenfalls für einen freiwillig Versicherten keinen Sinn mehr in der GKV zu sein. Ist das so gewollt?

mit freundlichen Grüßen
Helmut Behning

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Behning,

nach aktuellem Recht muss ein freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung, der keinen Anspruch auf 6 Wochen Fortzahlung seines Arbeitsentgelts hat, einen erhöhten Beitragssatz zahlen (§ 242 SGB V). Dieser erhöhte Beitragssatz ist von jeder Krankenkasse individuell in der Satzung festzulegen. Dabei wird in der Höhe danach unterschieden, ab welchem Tag die Kasse eine Krankengeldleistung vor Ablauf der 6 Wochen tätigt. Damit ist das Krankengeld für Selbständige bereits heute keine Pflichtleistung der Krankenkasse, denn Satzungsleistungen sind freiwillige Leistungen einer Krankenkasse. Auch steht es im Ermessen jeder einzelner Kassen, ob und ab welchem Zeitpunkt Krankengeldanspruch für hauptberuflich Selbständige zugestanden wird.

Mit der Einführung des Gesundheitsfonds entfällt der erhöhte Beitrag. Dieses führt aber nicht zu einer Schlechterstellung von hauptberuflich Selbständigen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Anstelle des erhöhten Beitragssatzes wird mit Einführung des Gesundheitsfonds ab dem 01. Januar 2009 für hauptberuflich Selbständige ein ermäßigter Beitragssatz (§ 243 i. d. F. ab 01.01.2009) wirksam.

Dieser wird ergänzt um die Möglichkeit der Krankenkasse zum Angebot eines Wahltarifs für Krankengeld (§ 53 Abs. 5 SGB V). Die Wahltarife sind kassenindividuell auszugestalten. Damit können die Mitglieder in Zukunft eigenständig über ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall entscheiden.

Durch diese Regelung wird Ihren Interessen als Selbstständiger entgegengekommen. So gibt es beispielsweise auch Selbständige, die keine Krankengeldabsicherung benötigen, da der Betrieb auch bei Erkrankung des Unternehmers weiter geführt werden kann.

Bevor Sie sich für einen Wahltarif für Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse entscheiden, sollten Sie sich mehrere individuelle Angebote - u.a. auch durch private Versicherungsanbieter – unterbreiten lassen. Denn meinen Recherchen nach variieren sowohl die Höhe als auch der Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung stark und müssen durch eine persönliche Beratung auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Georg Faust, MdB