(...) Der Nachzahlungsbetrag (die auf einmal überwiesene Mütterrente bzw. der Mehrbetrag in einer Zahlung für mehrere Monate) kann auf Antrag an das Vollstreckungsgericht von der Pfändung befreit werden (nach § 850k Absatz 4 Zivilprozessordnung (ZPO)). (...)
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