(...) Der Bundesfachgruppenleiter für das Sicherheitsgewerbe von ver.di hat mir daraufhin diese Antwort gegeben: "Im damaligen Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 01.01.2007 wurde der §2 Abs. 6 verankert, der die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von 42 Monaten zuließ, bis zu dieser Gesamtdauer war die höchstens viermalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. (...)
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