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Eva Möllring
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Frage von Ralf H. •

Frage an Eva Möllring von Ralf H. bezüglich Verkehr

Sehr geehrte Frau Dr. Möllring,

Sie haben am 9.11.2006 der massiven Erhöhung der KFZ-Steuer für Wohnmobile zugestimmt. Bitte erklären Sie mir, warum Sie einer rückwirkenden Steuererhöhung um ca. 150% zugestimmt haben. Bisher war ich davon ausgegangen, das Steuern nur für zukünftige Zeiträume erhöht werden können um den Bürgern Rechts- und Planungssicherheit zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf L. Hosse

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Hosse,

ich danke Ihnen herzlich für Ihre Frage vom 04.02.2007.

Mit dem im November 2006 verabschiedeten „Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung“ wird die Besteuerung der von der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) betroffenen Kraftfahrzeuge neu geregelt. Mit diesem Gesetz wird für Wohnmobile eine eigenständige Fahrzeugkategorie neben den Kategorien „Personenkraftwagen“ und „andere Fahrzeuge“ eingerichtet, die in drei abgestuften Tarifen je nach Schadstoffklasse besteuert werden. Damit wird ein Anreiz für möglichst emissionsreduzierte Fahrzeuge gegeben. Die Höhe der Jahressteuer liegt im Ergebnis über der für Lastkraftwagen und im Normalfall unterhalb der für Personenkraftwagen. Die Rechtspraxis vor dem 1. Mai 2005 führte zu ungerechtfertigten Unterschieden bei der Besteuerung von Wohnmobilen. Das wurde mit dem oben genannten Gesetz behoben.

Ich gebe Ihnen uneingeschränkt Recht, wenn Sie anmerken, dass alle Bürger Planungs- und Rechtsicherheit haben müssen. Deshalb schützt das Rückwirkungsverbot das Vertrauen der Bürger auf die geltende Gesetzeslage. Im Fall der veränderten Besteuerung von Wohnmobilen waren jedoch die steuerlichen Folgen der Aufhebung des §23 Abs. 6a StVZO seit Verkündung der Änderung der StVZO im November 2004 allgemein bekannt. Deswegen konnte nicht mehr auf eine fortgesetzte allgemeine Anwendung der bisherigen Besteuerung über den 30. April 2005 (Wegfall des für die Besteuerung maßgeblichen §23 Abs. 6a StVZO) hinaus, vertraut werden, so dass die Änderung zum 01. Januar 2006 zulässig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Eva Möllring