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Frage von Birgit M. •

Frage an Erwin Huber von Birgit M. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr Huber,

wie stehen sie zu der Tatsache, dass immer mehr Eltern in Deutschland ihre Kinder nicht auf eine Schule schicken wollen, z.B. weil sie festgestellt haben, dass ihre Kinder in der Schule jegliche Lust am Lernen verlieren, krank werden und sich ihr sozialer Umgang massiv verschlechtert? Und dass die Kinder - wenn sie NICHT zur Schule gehen - zu Hause ungebremsten Lerneifer zeigen, alles lernen, was sie wirklich für ihr Leben brauchen und zugleich hervorragende soziale Kompetenzen erwerben!

Setzen Sie sich für die Abschaffung des deutschen Schulzwangs ein, so dass die Möglichkeit des Homeschoolings - wie es in fast allen anderen Ländern bereits der Fall ist - eine legale Möglichkeit wird?

Mit freundlichen Grüßen,
Birgit Maresch

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Maresch,

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Schulbesuch. Die Schulpflicht ist in Bayern im Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt. Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt gemäß Art. 35 Abs. 1 BayEUG der Schulpflicht. Grundvoraussetzung für die Erfüllung der Schulpflicht ist der Besuch einer Schule, sei sie öffentlich oder privat (Art. 36 BayEUG). Hausunterricht ist nur unter den strengen Voraussetzungen des Art. 23 BayEUG zulässig. Danach kann Hausunter-richt für längerfristig Kranke oder aus gesundheitlichen Gründen nicht schulbesuchsfähige Schülerinnen und Schüler erteilt werden. Zuständig ist in der Regel die bisher besuchte Schule.

Neben Art. 35 ff. BayEUG schreibt auch Art. 129 Abs. 1 Bayerische Verfassung vor, dass alle Kinder zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet sind.

Bezüglich der Frage der Schulpflicht haben im Jahr 2002 der Bayerische Verfassungsgerichtshof und im Jahre 2003 das Bundesverfassungsgericht eindeutig entschieden, dass "Homeschooling" nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Schulbesuchs vereinbar ist. Diese Rechtsprechung wurde erneut vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 31.05.2006 bestätigt. Hinter dem staatlichen Erziehungsauftrag, der der Schulpflicht zugrunde liegt, müsse - so die Gerichte - sowohl das Erziehungsrecht der Eltern als auch die Religionsfreiheit zurück-treten.

Die allgemeine Schulpflicht gilt als eine unverzichtbare Bedingung für die Gewährleistung der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung und zugleich als unerlässliche Voraussetzung für die Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Wohlfahrt der Gesellschaft. Sinn und Zweck der Schulpflicht ist nicht nur die Vermittlung von Lehrplaninhalten, sondern insbesondere auch die Schulung der Sozialkompetenz der Kinder. Die Sozialkompetenz wird durch das Lernen in der Klassengemeinschaft und durch gemeinsame Schulveranstaltungen in besonderem Maße geför-dert. Neben der Förderung der Sozialkompetenz hat die Schule auch die Funktion, während der Unterrichtszeit auf das Kindeswohl zu achten. Würde man Ausnahmen von der Schulpflicht zu lassen, müsste diese Aufgabe von den Jugendämtern übernommen werden.

Die Bayerische Verfassung will mit der allgemeinen Schulpflicht alle Kinder und Jugendlichen gleichermaßen und umfassend in die Gesellschaft eingliedern. Dies ist eine der großen emanzipatorischen und demokratischen Entwicklungen des 19. Jahrhunderts.

Mit besten Grüßen

Ihr
Erwin Huber