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Ernst Dieter Rossmann
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Frage von Bettina K. •

Frage an Ernst Dieter Rossmann von Bettina K. bezüglich Jugend

Sehr geehrter Herr Rossmann,

ich weiß gar nicht so recht wie ich da anfangen soll.

Mein großer Sohn ist 13 Jahre alt und erkrankt. Somit bin ich mit Ihm zu Kinderarzt gefahren und nach der Behandlung wollte ich eine Bescheinigung für meinem Arbeitgeber haben.
An der Rezeption sagte man mir das ich diese nicht mehr bekomme da mein so wie gesagt 13Jahre alt ist.
Es ist für mich unverständlich wie man erwarten kann das sich Kinder ab einem 13. Lebensjahr zu Hause alleine versorgen können sollen. Wer kommt denn in einem Schadensfall auf wenn keine Aufsichtsperson vor Ort ist.
Von meiner Sicht her kann dieses nur jemand beschlossen haben der anscheinend selber keine Kinder hat und nicht weiß wie es ist sich um ein krankes Kind zu kümmern.
Entschuldigen sie bitte aber es ärgert mich maßlos so etwas überhaupt in Erwähgung zu ziehen. Bitte sagen sie mir wie ich mich da noch verhalten soll. Für mich bedeutet das kranksein meines Kindes das ich kein Geld verdienen kann und das nur weil ich keine AU vom Arzt bekomme die dringend notwendig ist.
Ich selber arbeite leider nur auf geringfügiger Basis weil mir leider alles andere verwährt bleibt. Ich soll mehr Geld an die Krankenkasse bezahlen, aber wofür, wenn nicht mal Kinder in einem Krankheitsfall abgesichert sind, und ich angst haben muss das zu Hause etwas passiert.
Wie lange ist es Ihrer Sicht nach denn vertretbar ein krankes Kind ohne Aufsicht alleine zu lassen???
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, denn mir leigt diese Angelgenheit doch sehr am Herzen.

vielen Dank und freundliche Grüße
Bettina Kober-Kohlscheen

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Sehr geehrte Frau Kober-Kohlscheen,

herzlichen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de .

Ich persönlich hätte mir für die Freistellung der Eltern von der Arbeit beim einem kranken Kind die Altersgrenze von 14 Jahren gewünscht und in besonderen Ausnahmefällen bei Jugendlichen die Altersgrenze von 16 Jahren. Leider war es meinem Büro auf die Schnelle nicht möglich, herauszufinden, warum der Gesetzgeber die Altersgrenze von 12 Jahren festgelegt hat.
Ich werde aber diesbezüglich weiter recherchieren und melde mich dann bei Ihnen wieder, wenn ich die Begründung für diese Altersgrenze herausgefunden habe.

Bis dahin sende ich Ihnen nur eine Übersicht der gesetzlichen Lage dazu:

*Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder*

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege und Betreuung ihres erkrankten bzw. pflegebedürftigen Kindes. Voraussetzung ist, dass sie nach ärztlichem Attest ein krankes Kind betreuen müssen und die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person nicht möglich oder zumutbar ist. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht dann Anspruch auf:

1. Bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie für kurze Zeit (nach herrschender Rechtsprechung sind dies ca.fünf Arbeitstage) mit ärztlichem Attest der Arbeit fernbleiben müssen und arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. In vielen Fällen ist diese Möglichkeit durch den Arbeits- bzw. Tarifvertrag ausgeschlossen.
2. Unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Dies trifft immer dann zu, wenn die Voraussetzungen zur bezahlten Freistellung nicht vorliegen und das Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und hilfebedürftig ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann.

Der Freistellungszeitraum beträgt für

* Elternpaare: pro Kind und Elternteil zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal 25 Arbeitstage je Elternteil
* Alleinerziehende: pro Kind 20 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal 50 Arbeitstage.

Bei unbezahlter Freistellung zahlt die gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten Krankengeld. Ist die Freistellung zur Pflege und Betreuung infolge eines Unfalles des Kindes im Kindergarten, im Hort oder in der Schule sowie auf dem Weg dorthin oder nach Hause erforderlich, wird Krankengeld von der Unfallversicherung gezahlt. Für Beamtinnen und Beamte gelten entsprechende Regelungen, die beim jeweiligen Dienstherrn erfragt werden können.

Weiterführende Informationen und Links

*RECHTSGRUNDLAGE**
*Bürgerliches Gesetzbuch
BGB § 616
Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung,
SGB V, § 45
Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VII, §§ 45ff.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ernst Dieter Rossmann, MdB

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Sehr geehrte Frau Kober-Kohlscheen,

Ihr Anliegen zum Kinderkrankengeld ist nicht vergessen, ich möchte Sie dazu kurz auf den aktuellen Stand bringen:

Ich habe mittlerweile Antwort vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages erhalten, der in meinem Auftrag die Herkunft und damalige Begründung der Altersgrenze von zwölf Jahren recherchiert hat. Diese Altersgrenze wurde im Zuge der Harmonisierung des deutschen Sozialrechts nach der Wiedervereinigung mit einer Gesetzesänderung vom 20.12.1991 eingeführt, zuvor wurde das Kinderkrankengeld nur bis zu einer Altersgrenze von acht Jahren gezahlt.

Daraufhin habe ich das Bundesministerium der Gesundheit angeschrieben und um Stellungnahme dazu gebeten, ob es nicht aus entwicklungspsychologischer Sicht sinnvoller wäre, analog zur Strafmündigkeit auf das Alter von 14 Jahren abzustellen. Ich werde mich wieder bei Ihnen melden, sobald ich hier Antwort erhalten habe.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ernst Dieter Rossmann, MdB

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Sehr geehrte Frau Kober-Kohlscheen,

wie ich Ihnen im April bereits angekündigt hatte, habe ich in der Angelegenheit Kinderkranken-geld das Bundesministerium der Gesundheit angeschrieben und mittlerweile Antwort erhalten. Die zuständige parlamentarische Staatssekretärin, Frau Widmann-Mauz (CDU) schreibt, dass sie die Ausführungen, wonach entwicklungspsychologische Gründe dafür sprächen, eine Altersgrenze von 14 Jahren beim Kinderkrankengeld einzuführen, nicht teile. Außerdem müsse insbesondere die gegenwärtige Finanzsituation berücksichtigt werden. Die Kosten für das Krankengeld seien in den letzten zwei Jahren jeweils um 10% angestiegen und würden dieses Jahr voraussichtlich 7,6 Milliarden Euro betragen.

Diese von ihr genannte Zahl bezieht sich allerdings auf das gesamte Krankengeld und nicht nur auf das Kinderkrankengeld nach §45 SGB V. Es handelt sich hierbei also wohl eher um eine „Nebelkerze“, die das Gesundheitsministerium wirft.

Angesichts der Kürzungspläne der Bundesregierung insbesondere im Sozialbereich fehlt derzeit offensichtlich beim Gesundheitsministerium der politische Wille, dort, wo es sinnvoll ist sozial-staatliche Leistungen zu erweitern und z.B. das Kinderkrankengeld bis zum vierzehnten Lebensjahr zu zahlen. Das finde ich bedauerlich.
Ich halte es allerdings für höchst bedenklich, wie Frau Widmann-Mauz nach meinem Dafürhalten mit falschen Zahlen agiert. Um hier Klarheit zu schaffen, werde ich deshalb offiziell im Zuge meines parlamentarischen Fragerechts die Bundesregierung nach den Kosten einer entsprechenden Erweiterung des Kinderkrankengeldes bis zum 14. Lebensjahr fragen. Über die Antwort werde ich Sie dann wieder informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ernst Dieter Rossmann

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Sehr geehrte Frau Kober-Kohlscheen,

ich habe mittlerweile die Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage zum Thema Kinderkrankengeld erhalten. Danach schätzt die Bundesregierung ein, dass eine Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld auf das vollendete 14. Lebensjahr die gesetzliche Krankenversicherung mit bis zu 20 Millionen Euro zusätzlich belasten würde. Dies sei angesichts der knappen Kassen des Bundes und der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu finanzieren.

Nun muss man natürlich immer Ausgaben auch im Zusammenhang der Finanzsituation der öffentlichen Haushalte sehen und hier gegebenenfalls Prioritäten setzen. Angesichts des Umfangs des gerade ersten vorgelegten Sparpakets der Bundesregierung handelt es sich hier allerdings um eher unbedeutende Summen. Ich werde insofern weiter dafür werben, hier entsprechend zu einer Ausweitung des Kinderkrankengeldes zu kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Ernst Dieter Rossmann