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Frage von Alexander B. •

Frage an Elke Reinke von Alexander B. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Reike,

nachdem wir uns riesig über Familienzuwachs gefreut haben, kam der Bescheid über das Elterngeld. Selbstredend ist die Freude über gesunden Nachwuchs nicht verflogen, jedoch über die erwartete Unterstützung des Staates.
Wir hatten uns auf 67 Prozent des Einkommens verlassen, da es so beständig propagiert wurde. Jedoch wurden Schichtzuschläge und weitere Zuschläge, die das Einkommen einer Krankenschwester vor einer finanziellen Desaster retten, bei der Berechnung gestrichen. Ist diese getane Arbeit nichts Wert? Die monetäre Anerkennung des medizinischen Personals lässt ohnehin zu Wünschen übrig.

Zu allem Überfluss wurde auch noch das Krankengeld herausgerechnet, was ca einen Monat bezogen wurde (Die Krankheit war nicht schwangerschaftsbedingt, sondern resultierte aus einem unglücklicherweise nicht gemeldeten Unfall auf dem Arbeitsweg). So kamen wir nun knapp über 50% des gemittelten Einkommens. Ist das so rechtens? Wer kommt für die Differenz auf?

viele Grüße aus Magdeburg

Alexander Bernhardt

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Bernhardt,

erst einmal gratuliere ich Ihnen ganz herzlich zum "Familienzuwachs" und wünsche eine freudige Zeit!

Für die Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt die Ausgangsbasis. Grundlage bildet das Einkommen, allerdings *ohne* Zuschläge (Schichtzuschläge), Urlaubs- oder Weihnachtsgeld etc. Ich gebe Ihnen Recht, dass die Arbeit im medizinischen Versorgungs- und Pflegebereich oftmals nicht ausreichend gewürdigt wird. Allerdings ist es bestehende Rechtslage, dass Zuschläge bei der Berechnung des Elterngeldes keine Berücksichtigung finden.

Zum Einkommen zählen auch die Entgeltansprüche während eines Urlaubs oder einer Krankheit, nicht aber beispielsweise ALG I, Urlaubsgeld und Krankengeld. Krankengeld gilt hier folglich *nicht* als Einkommen und wird nicht mit eingerechnet. Um das Nettoeinkommen zu ermitteln, werden Steuern, Sozialabgaben und die Arbeitnehmerpauschale für Werbungskosten vom Nettoeinkommen abgezogen. Vermutlich kommen Sie daher nur auf die von Ihnen berechneten gut 50 Prozent.

Ansonsten haben Sie natürlich die Möglichkeit, eine Beratungsstelle aufzusuchen und die Korrektheit der Elterngeld-Berechnung überprüfen zu lassen. Weitere Informationen zum Thema "Elterngeld" erhalten Sie auch auf der Webseite des Familienministeriums (www.bmfsfj.de --> Familie --> Leistungen und Förderungen).

DIE LINKE. schlägt übrigens den Ausbau des Elterngeldes zu einem *Elterngeldkonto* vor: Wir wollen jedem Elternteil einen individuellen, nicht übertragbaren Anspruch auf 12 Monate Elterngeld gewähren. Die Vätermonate werden damit zu einem individuellen Anspruch jedes Elternteils auf Elterngeld weiterentwickelt. Längere Berufsunterbrechungen nur eines Elternteiles werden vermieden. Die Lohnersatzrate von 67 Prozent bleibt bestehen. Die Mindestleistung wird jedoch auf 450 Euro angehoben. Das Elterngeld kann ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres in Teilabschnitten ab zwei Monaten in Anspruch genommen werden.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und wünsche Ihnen und Ihrer Familie alles Gute.

Herzliche Grüße
Elke Reinke