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Frage von Thomas N. •

Frage an Eduard Oswald von Thomas N. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Oswald,

auf abgeordnetenwatch.de habe ich Ihre Antwort vom 20.08.07 gelesen, in der Sie die Meinung vertreten, dass man - bevor eine weitere rechtliche Gleichstellung von eingetr. Lebenspartnerschaften mit der Ehe erfolgt, wissen müsse, "ob wir ... gesellschaftspolitisch schon so weit sind, oder ... damit die gesamte Bevölkerung ... überfordern."

Sie sagen auch: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes".
Zweifellos ist das so, jedoch kann dieses Zitat meiner Meinung nach nicht als Argument gegen eine Geleichstellung oder Angleichung der Rechte eingetr. Partnerschaften an die Ehe herhalten.

In diesem Zusammenhang würde diese Argumentation nämlich voraussetzen, dass bei gleichen oder annähernd gleichen Rechten eine Konkurrenz zwischen eingetr. Partnerschaften und der Ehe entstehen könnte.

Dazu möchte ich Folgendes zu bedenken geben: Die sexuelle Orientierung ist vorbestimmt und man kann sich diese nicht aussuchen. Wenn man hier jedoch davon spricht, dass die Ehe zu schützen sei würde das bedeuten, dass man befürchtet, dass potentielle Ehegatten sich bei gleichen oder ähnlichen Rechten gegen die Ehe und für die eingetr. Lebenspartnerschaft "entscheiden" könnten. Sicher stimmen Sie mir zu, dass es z.B. für einen homosexuellen Mann genauso wenig Sinn macht, eine Ehe mit einer Frau einzugehen wie für einen heterosexuellen Mann, eine eingetr. Partnerschaft mit einem anderen Mann einzugehen...? Insofern kann sicherlich nicht von einer Gefahr für die Ehe gesprochen werden, da die eingetr. Lebenspartnerschaft in keinster Weise mit der Ehe konkurieren kann und dies auch nie können wird.

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits mit seinem Urteil vom 17. Juli 02 die Gleichstellung der eingetr. Lebenspartnerschaft mit der Ehe für verfassungsgemäß erklärt.

Ich frage Sie: Ist eine Angleichung der Rechte eingetr. Lebenspartnerschaften unter den geschilderten Gesichtspunkten denn nicht zwingend notwendig?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Nickels,

vielen Dank für Ihre Nachfragen. Sie können sich sicher sein, dass ich mich ausführlich mit den verschiedenen Argumenten, die für und gegen eine Ausweitung des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie sprechen, auseinander gesetzt habe und offen für neue Argumente bin. Keinesfalls, und das betone ich an dieser Stelle, darf es bei der politischen Auseinandersetzung um die Ausweitung von Rechten in irgend einer Weise um die Bewertung der sexuellen Orientierung des einzelnen Menschen gehen. Letztendlich darf ich zudem unter anderem auf die Entscheidungsgründe des FG Düsseldorf vom 1.12.2003 verweisen, wo es etwa heißt:

"Der Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) gebietet es, wesentlich Gleiches nicht ungleich zu behandeln. Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als gleich oder ungleich behandeln will, kommt ihm ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Davon ausgehend fehlt es aber für die hier zu beurteilende Frage der steuerlichen Gleichbehandlung schon an wesentlich gleichen Sachverhalten, die der Gesetzgeber unterschiedlich behandeln würde. Denn Artikel 6 Abs. 1 GG stellt nur die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates. Darin liegt eine Wertentscheidung des Verfassungsgesetzgebers zu Gunsten der Ehe (zwischen Mann und Frau); alternative Lebensformen, wie etwa die nichteheliche Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, nehmen an diesem grundgesetzlichen Schutz nicht teil (so ausdrücklich: BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF - 1/01, a.a.O., 2548 (eingetragene Lebenspartnerschaft); BFH, Urteil vom 25. April 2001 - II R 72/00 - a.a.O., 611 f. (nichteheliche Lebensgemeinschaft)).

Dieser grundgesetzlich gewährleistete Schutz der Ehe ermöglicht es dem Gesetzgeber, beispielsweise Ehegatten gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerrechtlich zu privilegieren (BFH, st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 25. April 2001 - II R 72/00 - a.a.O., 612 m.w.N.). Nichts anderes kann für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten, weil es sich hierbei ebenfalls um die Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelt, die von Verfassungs wegen nicht geschützt ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der einfache Gesetzgeber mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz Bestimmungen getroffen hat, die eine rechtliche Angleichung an die Ehe auf der Ebene des Bürgerlichen Rechts bewirken sollen und die in weiten Bereichen den eherechtlichen Regelungen nachgebildet worden sind. Denn der Zweck des Gesetzes liegt im Wesentlichen darin, die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die hier zu beurteilende Frage, ob den Partnern auch bestimmte steuerrechtliche Privilegien (hier: Steuerklasse I, erhöhter Freibetrag) eingeräumt werden, die an sich Ehegatten vorbehalten sind. Dies ist eine Frage, die der einfache Gesetzgeber zu entscheiden hat, und bei deren Beurteilung ihm - wie dargestellt - ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht. Die derzeitige Situation, dass bestimmte steuerliche Privilegien von Ehegatten bislang auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht übertragen worden sind, lässt allerdings einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennen. Denn eine verfassungsrechtliche Pflicht, die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch (erbschaft)steuerlich mit den Partnern einer Ehe gleich zu stellen, besteht eindeutig nicht."

Mit freundlichen Grüßen

Eduard Oswald, MdB