
(...) Das Verwaltungsvermögen wurde Bund, Land oder Kommunen zugeteilt, je nach der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgabe. Das ehemalige volkseigene Vermögen, das kein Verwaltungsvermögen ist, ist treuhänderisch auf den Bund übergegangen, soweit es nicht den Kommunen oder der Treuhandanstalt bzw. ihren Nachfolgeeinrichtungen zusteht. (...)