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Frage von Maria S. •

Frage an Dilek Kalayci von Maria S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Kalayci,

die Ausschüsse des Bundesrats tagten gestern erneut zum Masernschutzgesetz, das am 14.11.2019 vom Bundestag beschlossen wurde.

Die Ausschussempfehlungen des federführenden Gesundheitsausschusses, in dem Sie Mitglied sind, und dem Kulturausschuss differieren insofern, als dass der Kulturausschuss empfiehlt, einen Vermittlungsausschuss einzuberufen und das Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes um ein Jahr, also auf den 1. März 2021 bzw. 31. März 2022 zu verschieben, der Gesundheitsausschuss jedoch offenbar einen Vermittlungsausschuss für nicht notwendig erachtet. (1)

Der Bundesrat wird am 20. Dezember 2019 über die Ausschussempfehlung abstimmen.

Fragen hierzu:
1. Haben Sie der nicht-öffentlichen Sitzung des Gesundheitsausschusses beigewohnt? Wenn ja, sind Sie persönlich mit der empfohlenen Nicht-Einberufung des Vermittlungsausschusses einverstanden?
2. Denken Sie, dass es tatsächlich in der Kürze der Zeit, quasi in gut zwei Monaten, möglich sein wird, die Umsetzbarkeit der Masern-Impfpflicht zu etablieren? Der Kulturausschuss bezweifelt dies.
3. Haben Sie als Gesundheitssenatorin in Berlin bereits Anweisungen zur Umsetzbarkeit der Impfpflicht von der Bundesregierung bzw. dem Bundesministerium für Gesundheit erhalten?
4. Wie soll die konkrete Impfnachweis-Kontrolle in Berin erfolgen, siehe hierzu auch die Anfrage (2) an die Senatsverwaltung.
5. Offenbar gibt es in den aktuellen Ausschussempfehlungen keine Bedenken mehr bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wie es noch in den Drucksachen 358/1/19 und 358/19(B) der Fall war. Warum nicht? Im vom Bundestag beschlossenen Masernschutzgesetz hat sich diesbezüglich nichts verändert.

Vielen Dank für die konkrete Beantwortung meiner Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

M. S.

(1) https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0601-0700/629-1-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1
(2) https://fragdenstaat.de/anfrage/umsetzung-der-masern-impfpflicht-16/

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Schmied,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. Haben Sie der nicht-öffentlichen Sitzung des Gesundheitsausschusses
beigewohnt? Wenn ja, sind Sie persönlich mit der empfohlenen
Nicht-Einberufung des Vermittlungsausschusses einverstanden?

Die Ausschüsse des Bundesrats tagen in der Regel mit Beamtenbesetzung.
Der federführende Gesundheitsausschuss empfahl dem Bundesrat, zu dem vom
Deutschen Bundestag am 14. November 2019 verabschiedeten
Masernschutzgesetz einen Antrag zur Anrufung des Vermittlungsausschusses.

2. Denken Sie, dass es tatsächlich in der Kürze der Zeit, quasi in gut
zwei Monaten, möglich sein wird, die Umsetzbarkeit der
Masern-Impfpflicht zu etablieren? Der Kulturausschuss bezweifelt dies.

Der mitberatende Ausschuss für Kulturfragen empfahl dem Bundesrat, zu
dem vom Deutschen Bundestag am 14. November 2019 verabschiedeten
Masernschutzgesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu
verlangen. Grund für die Anrufung des Vermittlungsausschusses ist das in
weitestgehend in Kraft treten des Masernschutzgesetzes zum 1. März 2020.
Damit müsste in etwa drei Monaten die Strukturen etabliert sein, um die
Neuzugänge zu kontrollieren. Bedenken besteht bei der Umsetzung der
Kontrollaufgaben für Neuzugänge an Schulen. Für die Bestandpersonen gilt
eine Frist bis zum 31. Juli 2021. Der Kulturausschuss empfahl, das in
Kraft treten des Masernschutzgesetze jeweils für Neuzugänge und
Bestandspersonen um ein Jahr zu verschieben.
Der Gesundheitsausschuss hat sich auch mit der Stimme der
Senatsverwaltung für Gesundheit dieser Auffassung des K-Ausschusses
angeschlossen.

3. Haben Sie als Staatsministerin für Gesundheit und Pflege in Bayern
bereits Anweisungen zur Umsetzbarkeit der Impfpflicht von der
Bundesregierung bzw. dem Bundesministerium für Gesundheit erhalten?

Das BMG hat angekündigt, Informationen und Handreichungen zum Vollzug
des Masernschutzgesetzes den Ländern zur Verfügung zu stellen. Berlin
wird weiter zusätzliche Maßnahmen umsetzen, um vor allem die Impflücken
der übrigen vom Gesetz nicht erfassten Erwachsenen zu verringern.

4. Wie soll die konkrete Impfnachweis-Kontrolle in Bayern erfolgen,
siehe hierzu auch die Anfrage (2) an Ihr Ministerium.

In Berlin übernehmen in der Regel die Leitungen der Einrichtungen die
Kontrollfunktion. Den Leitungen der Einrichtungen ist ein Nachweis in
Form eines Impfausweises oder eines ärztlichen Attestes vorzulegen.
Ebenso ist es möglich, der neuen Einrichtung eine Bestätigung von der
alten Einrichtung, die einen Nachweis bereits erhalten hat, vorzulegen
Gleiches gilt für das Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und
medizinischen Einrichtungen, wie z. B. in Krankenhäusern oder
Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte
Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen, die
Krankheit bereits durchlitten zu haben und damit immun zu sein.

5. Offenbar gibt es in den aktuellen Ausschussempfehlungen keine
Bedenken mehr bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wie es
noch in den Drucksachen 358/1/19 und 358/19(B) der Fall war. Warum
nicht? Im vom Bundestag beschlossenen Masernschutzgesetz hat sich
diesbezüglich nichts verändert.

In den Ausschussempfehlungen des zweiten Durchganges werden keine
Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit des Masernschutzgesetzes geäußert.
Grund dafür sind die Beratungen im Bundestag. Über die
Verfassungsmäßigkeit des Masernschutzgesetzes wurde in der öffentlichen
Anhörung des Gesundheitsausschusses im Bundestag am 23. Oktober 2019
abschließend diskutiert. Impfungen dienen ganz besonders
schutzbedürftigen Personengruppen wie Kleinstkindern sowie schwer
kranken Personen. Diese können sich zumeist nicht selbst schützen. Hier
muss der Staat geeignete Wege finden sie zu schützen. Ziel ist die
Elimination der Masern. Der Staat fördert dieses Ziel mit der Impfpflicht.

Mit freundlichen Grüßen
Dilek Kalayci