(...) als eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips enthält die Strafprozessordnung Vorschriften, in denen geregelt ist, dass einem Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen ohne Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Damit soll einerseits das Interesse des Rechtsstaats an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren, andererseits die wirksame Verteidigung des Beschuldigten gesichert werden. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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