
(...) Die Rechtsverbindlichkeit der Charta der Grundrechte bietet den Bürgern eine zusätzliche Garantie in Bezug auf die EU für die Einhaltung der Grundrechte, diese wird auch durch die von Ihnen erwähnten "Opt out-Klauseln" für Großbritannien und Polen nicht obsolet. Es sei zum einen darauf hingewiesen, dass die Charta im Allgemeinen dem gemeinsamen Katalog der Grundrechte entspricht, die die EU bereits anerkannt hat, zum anderen, dass europäische Grundrechte - neben der Charta - auch durch die Rechtsprechung des EuGH in der Form allgemeiner Rechtsgrundsätze entwickelt werden. (...)