(...) Die Kindertageseinrichtungen in Bayern haben nach Art. 11 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) den Auftrag, alle Kinder entsprechend der Vielfalt des menschlichen Lebens unterschiedslos in die Bildungs- und Erziehungsprozesse einzubinden und jedes Kind entsprechend seinen Bedürfnissen individuell zu fördern. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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