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Frage von Anton H. •

Frage an Christian Schmidt von Anton H. bezüglich Verbraucherschutz

Betrifft: TTIP und Verbraucherschutz / Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Schmidt,

soeben läuft in der ARD eine Dokumentation über einen Verein, besser eine GmbH, mit dem Namen INSM - Inititative Neue Soziale Marktwirtschaft.
In dieser werden Desinformationen bezüglich TTIP aufgedeckt.

Dass sich diese GmbH, die sich im Namen den Anstrich eines Vereins gegeben hat und sich auf Ludwig Erhard beruft, mutet mich merkwürdig an?

Wenn Desinformation praktiziert wird, um einen imaginären Nutzen des TTIP darzustellen, ist dann der Begriff "Soziale Marktwirtschaft" angemessen?

Sollte man eine solche "Initiative nicht besser verbieten, die schon im Namen täuscht?

Vielen Dank!

Es grüßt Sie

Gernot Huber

Portrait von Christian Schmidt
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Huber,

danke für Ihr Interesse an einem wichtigen Thema für die Land- Ernährungswirtschaft. Grundsätzlich befürwortet die Bundesregierung das geplante Freihandelsabkommen (TTIP) mit den USA, da aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen von einer Liberalisierung des transatlantischen Handels ein erheblicher volkswirtschaftlicher Vorteil für beide Seiten zu erwarten ist. Es können Arbeitsplätze geschaffen und bestehende Arbeitsplätze gesichert werden. Dieser Vorteil wird letztlich allen Menschen in Deutschland zu Gute kommen.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wird im Rahmen der Verhandlungen an dem Erhaltung des in Europa bestehenden hohen Schutzniveaus im Lebensmittel- und Verbraucherbereich sowie der Regelungshoheit mit Nachdruck festhalten. Der starke Verbraucherschutz in Deutschland und Europa und die Wahlfreiheit für den Verbraucher sind große und über Jahrzehnte hart erkämpfte Errungenschaften, die nicht aufs Spiel gesetzt werden dürfen. Dies ist auch der klare Verhandlungsauftrag der Kommission.
Bereits heute findet ein umfangreicher Handel zwischen der EU und den USA statt. Dieser soll durch das Freihandelsabkommen weiter belebt werden. Letztendlich entscheiden jedoch auch zukünftig vor allem der Handel und die Verbraucherinnen und Verbraucher durch ihr Kaufverhalten über das Angebot in Europa.
Zur Transparenz der TTIP-Verhandlungen weise ich darauf hin, dass internationale Vertragsverhandlungen üblicherweise nicht öffentlich geführt werden. Es gilt der gleiche Grundsatz wie bei allen Verhandlungen: Kennt ein Verhandlungspartner die genauen Strategien und Rückfallpositionen seines Gegenübers, ist die eigene Verhandlungsposition geschwächt.
Es ist zu erkennen, dass bei den Verhandlungen zur Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft das Interesse der Öffentlichkeit deutlich größer ist als bei anderen Verhandlungen. Die Sorgen und Befürchtungen der Bürgerinnen und Bürger nehmen wir sehr ernst. Die Bundesregierung hat sich deshalb umgehend dafür eingesetzt, dass Informationen und Verhandlungsdokumente der EU zu den TTIP-Verhandlungen veröffentlicht werden und damit mehr Transparenz entsteht.
Die Dokumente können auf der Internetseite der EU-Kommission eingesehen werden. Mittlerweile sind die TTIP-Verhandlungen transparenter als alle bisherigen Verhandlungen der EU über Freihandelsabkommen. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Bemühungen der EU-Kommission für eine verbesserte Kommunikation und Information über die Verhandlungen zu TTIP. Seit Mitte April 2015 können darüber hinaus die Vertreter der Regierungen der EU-Mitgliedstaaten die US-Verhandlungspositionen zu TTIP einsehen.
Die Bundesregierung hat sich des Weiteren mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass auch die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Einsicht in die Verhandlungsdokumente und damit die Position der USA zum TTIP erhalten. Dies ist inzwischen seit dem 1. Februar 2016 der Fall. In einem eigens dafür im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingerichteten Leseraum haben die Parlamentarier Gelegenheit, diese Papiere zu lesen. Das begrüße ich ausdrücklich.
Was Ihre Frage zur Auflösung einer GmbH angeht, so hat unser Rechtsstaat davon eine klares Verständnis: Nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) kann eine Gesellschaft durch die zuständige Verwaltungsbehörde nur dann aufgelöst werden, wenn sie „das Gemeinwohl dadurch gefährdet, dass die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen“ (§ 62 Abs. 1 GmbHG). Davon kann in dem von Ihnen beschriebenen Fall keine Rede sein.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Schmidt MdB
Bundesminister