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Frage von Michael B. •

Frage an Christian Schmidt von Michael B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Schmidt,

Ihre "Antwort" vom 7.5.2015 zum Thema Vorratsdatenspeicherung enttäuscht mich aus mehreren Gründen sehr bzw. wirft weitere Fragen auf:

1. Sie schrieben, dass Sie meine Sorgen vor Überwachung und Datenmissbrauch "nachvollziehen" können. Zugleich halten Sie sie "im Ergebnis für nicht begründet". Nun, entweder Sie können meine Sorgen nachvollziehen, weil Sie mein Anliegen begreifen. Oder aber Sie können sie nicht nachvollziehen, weil Sie meine Begründungen nicht verstehen. Beides geht nicht. Halten Sie einen derartigen Widerspruch nicht auch für ziemlich bürgerfern? Tragen solche Stellungnahmen, die einem besorgten Bürger zu Unrecht fehlende Argumente unterstellen, Ihres Erachtens nicht auch zu Politikverdrossenheit bei?

2. Weiter schreiben Sie, dass "angesichts der umfangreichen Nutzung moderner Telekommunikationsmittel durch die Organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus [...] ein Zugriff auf gespeicherte Verkehrsdaten ein effektives und auch sinnvolles Instrument der Sicherheitsbehörden zum Schutz der Bevölkerung dar[stellt]." Dies sei "ein milderes Mittel als die vollständige Überwachung von Kommunikationsinhalten." Wie effektiv ist dieses Instrument? In welchem Verhältnis stehen die gespeicherten Daten aller Bürger zur tatsächlich erfolgten Aufklärung einiger weniger Verbrechen? War die Überwachung durch die Staatssicherheit der ehemaligen DDR im Nachhinein etwa richtig, weil sie nach Meinung damaliger Verantwortlicher ebenfalls ein effektives und auch sinnvolles Instrument einer Sicherheitsbehörde war?

3. Ebenso stellen Sie die Behauptung auf, dass "die vorgesehene Regelung [...] deutlich enger und grundrechtsschonender als die ehemalige EU-Richtlinie" sei. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir das von Ihnen gewählte Wort "grundrechtsschonend" näher erläutern würden. Lässt das "Grundrecht" oder das Grundgesetz Deutschlands Ihrer Meinung nach tatsächlich Spielräume, sich ihm gegenüber mehr oder weniger schonend bzw. konform zu verhalten?

Mit freundlichen Grüßen

M. Beyer

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Sehr geehrter Herr Beyer,

in meiner Stellungnahme vom 7. Mai habe ich Ihnen dargelegt, dass wir mit dem Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten einen fairen Kompromiss zwischen Bürgerrechten und effektiver Strafverfolgung schließen werden. Dabei ist die Sicherheit der Daten ein wichtiger Aspekt.

Sie haben die Sätze meines Antwortschreibens kommentiert. Nachstehend erlaube ich mir, einige angesprochene Punkte zu vertiefen.

„Sorge“ ist lt. Duden ein „bedrückendes Gefühl der Unruhe und Angst“, hat also eine sehr subjektive Komponente. Dass Sie Sorgen hinsichtlich der Vorratsdatenspeicherung bewegen, habe ich aus dem Kontext Ihrer drei gestellten Fragen entnommen. Zwar haben Sie von vorneherein für Frage 3 die Antwortmöglichkeit schon eingeengt, weil Sie von „berechtigten“ Bedenken geschrieben haben. Ich habe mit erlaubt, Ihre Frage dahingehend zu verstehen, ob die Bedenken meiner Meinung nach berechtigt seien. Hierauf habe ich mit einem erklärten „nein“ geantwortet.

„Grundrechtsschonend“ ist im Geiste der Verhältnismäßigkeit der Anwendung von verfassungsimmanenten Schranken der Grundrechte zu sehen, ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht im „Lüth-Urteil“ (BVerfGE 7, 198) von 1958 mit der Wechselwirkungstheorie im Verhältnis zwischen Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5) und den privatrechtlichen Schutznormen, so in diesem Fall § 826 BGB.

In seinem Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08) zur Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Begrenzung des Grundrechtseingriffs in Art 10 eben diese Verhältnismäßigkeit gefordert, die sich u.E. in dem Gesetzentwurf wiederfindet. Man beschreibt diesen Grundsatz häufig mit dem Begriff „grundrechtsschonend“.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB
Bundesminister