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Christian Haardt
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Frage von Jocelyne L. •

Frage an Christian Haardt von Jocelyne L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Haardt,

Sie haben als Landesabgeordneter anläßlich der Anfrage einer Bürgerin wegen einer Strafanzeige gegen die Behörde LANUV NRW bzgl. der Tierhaltung im Affenlabor COVANCE in Münster darauf hingewiesen, dass nach Systematik des Tierschutzgesetzes eine Straftat hinsichtlich der Haltung von Tieren nur auf Seiten des Halters vorliegen kann.

Ich bin zwar eine juristische Laie, jedoch ist nach meiner Kenntnis des Tierschutzgesetzes diese Auskunft nicht zutreffend: Nach Tierschutzgesetz ist einzig die zuständige Behörde verantwortlich für die Genehmigung von Tierversuchen, einschließlich Haltung der Tiere, die im TierSchG nur unter bestimmten Vorgaben zu genehmigen ist, wobei die Behörde per Gesetz befugt ist, aus Tierschutzerwägungen diese Haltung zu genehmigen oder zu beanstanden.

Wie begründen Sie Ihre Auffassung, sehr geehrter Herr Haardt, dass eine Straftat hinsichtlich der Haltung von Tieren nach der Systematik des Tierschutzgesetzes nur auf Seiten des Halters vorliegen kann? Um welche „Systematik“ handelt es sich?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung dieser wichtigen Frage und zur Klärung der Rechtslage in dieser Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Lopez,

nach meiner Erinnerung stammt die beantwortete E-Mail nicht von Ihnen.
Meine Antwort, wohlgemerkt nicht an Sie, ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen.
Sie finden Sie in den §§ 17 ff. des Tierschutzgesetzes.
Wenn Sie hierzu eine andere Auffassung vertreten, ist das natürlich Ihr gutes Recht.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Haardt