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Cem Özdemir
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Frage von Eric C. •

Plant die Bundesregierung die Förderung von Urwäldern? Sind die Befreiung von Grundsteuer und Verkehrsicherheit/Haftung denkbar und die Absetzbarkeit bei unentgeltlicher Schenkung an d. Staat denkbar?

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In Deutschland gibt es keine Primärwälder im Sinne von Urwäldern mehr. Die Bundesregierung hat sich aber in ihrer Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt das Ziel gesetzt, 5 % der Waldfläche Deutschlands für die natürliche Entwicklung zu sichern. Einige Naturschutzförder­programme – darunter insbesondere der Wildnisfonds mit Fokus auf großflächige Wildnisgebiete – bieten die Möglichkeit, den Erwerb von Flächen oder Nutzungsrechten zum Zwecke der Sicherung der Wildnisentwicklung zu fördern. Darüber hinaus plant die Bundesregierung im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz die Auflage eines Programms KlimaWildnis, mit dem auch der Kauf von kleineren Wildnisflächen gefördert werden soll. Das Programm ist derzeit in der Entwicklung.

Bezüglich Ihrer Frage mit Bezug zur Grundsteuer verweise ich darauf, dass das Bundesministerium der Finanzen innerhalb der Bundesregierung federführend für steuerliche Fragen zuständig ist.

Ein Erlass der Grundsteuer ist unter bestimmten Umständen möglich und u. a. vorgesehen für

  • Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen;
  • öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.

Ob diese Bedingungen tatsächlich vorliegen, muss jeweils im Einzelfall von den zuständigen Behörden geprüft werden.

Während bei einem Erwerb kraft Erbschaft ausschließlich der Erbe, Pflichtteilsnehmer oder Vermächtnisnehmer Steuerschuldner ist, ist dies bei einer Schenkung neben dem Beschenkten auch der Schenker selber. Dabei kommt eine Inanspruchnahme des Schenkers durch das Finanzamt allerdings in der Regel nur dann in Frage, wenn dies der Schenker beantragt hat, beispielsweise weil er sich gegenüber dem Beschenkten dazu verpflichtet hat, neben der Schenkung auch für die Schenkungsteuer aufkommen zu wollen. Wenn der Schenker eines Waldes sich nicht zur Übernahme der Schenkungsteuer verpflichtet, besteht keine Möglichkeit, Kosten abzusetzen. Eventuell anfallende Notarkosten für einen Schenkungsvertrag könnten im Verhandlungswege auf den Beschenkten überwälzt werden.

Hinsichtlich Ihrer Frage mit Bezug zur Befreiung von der Verkehrssicherheit/Haftung gehe ich davon aus, dass Sie sich weiterhin auf die Förderung von Urwäldern beziehen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Frage auf eine gesetzliche Freistellung des Verkehrssicherungs­pflichtigen von der Pflicht zur Durchführung und Kostentragung von Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie seiner Haftung im Schadensfall abzielt. Dabei ist zu beachten, dass die bloße Unterlassung der Bewirtschaftung der für eine „Urwaldentstehung“ in Betracht kommenden Waldflächen keinen hin­reichenden Anknüpfungspunkt für eine solche Privilegierung darstellt. Hintergrund ist, dass die deliktsrechtlich hergeleitete Haftungsbegründung der Verkehrssicherungspflichten in der Verant­wortlichkeit für die Beherrschung einer (potentiellen) Gefahr liegt. Auf den Umstand, wie der Ver­sicherungspflichtige mit der Gefahrenquelle (Waldfläche) im Einzelfall umgeht, ob er sie vorliegend also bewirtschaftet oder nicht bewirtschaftet, kommt es nicht an.

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