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Burkhardt Müller-Sönksen
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Frage von Karl-Jürgen H. •

Frage an Burkhardt Müller-Sönksen von Karl-Jürgen H. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Müller-Sönksen,

nach dem Vertrag von Lissabon werden der Europäischen Union weitreichende Kompetenzen gegenüber den nationalen Gesetzgebungen eingeräumt. Es erinnert an die Kompetenzen des Bundes gegenüber den Ländern und gilt für zentrale staatliche Kompetenzen wie beispielsweise für das Straf- und Zivilrecht. Die Vorschriften über die - sehr umfangreichen - Kompetenzen des Europäischen Rats in der Europäischen Union bleiben dagegen weitgehend unverändert. Gleichwohl soll der Prozess der Demokratisierung in der EU damit abgeschlossen sein, sprich: beendet werden.

Nicht geändert wurde beispielsweise der §48c aus dem bisherigen EU-Vertrag. Damit können die Vertreter der Exekutive, also der Europäische Rat im vereinfachten Änderungsverfahren große Vertragsbestandteile und damit künftig auch hochkarätige Rechtsvorschriften aufheben oder ändern, wenn auch nur einstimmig – eigenmächtig. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dann nicht erforderlich. Was im alten EU-Vertrag berechtigt sein mag, ist im Vertrag von Lissabon völlig neu zu bewerten.

Bei aller Begeisterung über die europäische Einigung: Wie sehen Sie hier das Prinzip der Gewaltenteilung gewahrt und wie vereinbaren Sie Ihre Zustimmung zur diesem Vertragsbestandteil mit Ihrem persönlichen Selbstverständnis als Parlamentarier?

Und noch eine formale Frage: Die konsolidierte Fassung des Vertrags von Lissabon ist erst am 9. Mai im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist. Wie war Ihnen am 24. April ohne diese Unterlage die Abstimmung über die Ratifizierung möglich?

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Jürgen Hanßmann

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Antwort von FDP

Sehr geehrter Herr Hanßmann,

vielen Dank für Ihre Frage, auf die ich gerne antworte.

Es ist mitnichten so, dass erst durch den Vertrag von Lissabon Kompetenzen auf die Europäische Union übertragen werden. Bereits seit der Gründung der ersten Gemeinschaften (EGKS, EAG, EGW) in den 50er Jahren wurden Kompetenzen auf die Gemeinschaft übertragen. Das betraf seinerzeit vor allem den Bereich der Wirtschaft.

Mit dem Vertrag von Maastricht (1992) und der damit verbundenen Gründung der Europäischen Union wurden auch Kompetenzen aus anderen Gebieten, etwa der Innen- und Rechtspolitik, übertragen.

Das sog. Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 89, 155) hat diese Kompetenzübertragung ausdrücklich gutgeheißen und als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Gleichzeitig hat es jedoch angemahnt, dass den nationalen Parlamenten noch Rechte von entscheidendem Wert verbleiben müssen.

Diesem Prinzip fühlt sich die FDP ausdrücklich verpflichtet.

Der Vertrag von Lissabon enthält im Bereich der Verbesserung der europäischen Rechtsetzung einige Neuerungen. So werden die Rolle der nationalen Parlamente und das Subsidiaritätsprinzip gestärkt. Weiterhin wird das Europäische Parlament endlich ein gleichberechtigter Partner im Rechtsetzungsprozess sein, da der überwiegende Teil der Gesetzgebung künftig dem Mitentscheidungsverfahren unterliegen wird.

Einen weiteren wichtigen Punkt lassen Sie gänzlich außer Acht. Seit September 2006 gibt es zwischen der Bundesregierung und dem Bundestag eine Vereinbarung, die die Rechte des Bundestages in Bezug auf europäische Rechtsakte stärkt. Im Zuge der Ratifizierung des Vertrages wurde auch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des Bundestages und Bundesrates verabschiedet. All dies sind Maßnahmen, um die Mitwirkung unseres nationalen Parlamentes, des Bundestages, zu stärken und zu verbessern. Eine einseitige Verlagerung auf die Exekutive ist darin eindeutig nicht zu sehen.

Im Hinblick auf die Änderung von Art. 48 EUV durch den Vertrag von Lissabon liegen Sie falsch. Denn in der neuen Fassung von Art. 48 EUV heißt es in dessen Absatz 6,Unterabsatz 2:

"Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft."

Weiterhin besagt Art. 48 Abs. 6 UA 3:

"Der Beschluss nach Unterabsatz 2 darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen."

Sie sehen also, dass allein durch die Exekutive eine Verlagerung von Kompetenzen durch den Vertrag von Lissabon nicht ermöglicht wird. Denn erstens müssen nach der neuen Fassung von Art. 48 Abs. 6 EUV auch die nationalen Parlamente zustimmen, und zweitens ist der materielle Rahmen für das vereinfachte Änderungsverfahren durch Art. 48 Abs. 6 UA 3 EUV begrenzt. Kompetenzverlagerungen wird es somit auf Grundlage dieser Norm nicht geben können.

Dem Bundestag lag zur Ratifizierung eine konsolidierte Fassung des Vertrages vor. Allerdings beschließen Parlamente normalerweise nicht auf Basis von konsolidierten Fassungen. Diese werden regelmäßig erst nach einer wirksamen Entscheidung im Parlament erstellt. Eine Antragsberatung findet in Form einer Synopse - einer Gegenüberstellung der Änderungen mit den bisherigen Regelungen - statt.

Nach intensiver und langer Auseinandersetzung mit dem Vertragswerk von Lissabon hat die FDP-Bundestagsfraktion dem Vertrag von Lissabon aus voller Überzeugung zugestimmt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Fraktion dem Vertrag völlig kritiklos gegenüber steht. An einigen Stellen hätten wir uns mehr und Besseres gewünscht. Kritisch sehen wir beispielsweise, dass der "freie und unverfälschte Wettbewerb" - anders als im ursprünglichen Verfassungsvertrag - im Reformvertrag nicht mehr explizit als "Ziel der Union" genannt wird.

In der Summe überwiegen jedoch aus unserer Sicht die Vorteile des Vertrages. Europa wird handlungsfähiger und demokratischer. Die EU-Organe werden an Grundrechtsstandards gebunden sein. In vielen Bereichen, insbesondere in der innenpolitischen- und justiziellen Zusammenarbeit, werden Mehrheitsentscheidungen möglich. Das Europäische Parlament wird endlich als gleichberechtigter Partner im europäischen Rechtsetzungsprozess mitentscheiden können.

Mit freundlichen Grüßen
Burkhardt Müller-Sönksen MdB

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