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Burkhardt Müller-Sönksen
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Frage von Nina L. •

Frage an Burkhardt Müller-Sönksen von Nina L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Müller-Sönksen,

ich habe im November 2005 meine Tochter (8 Jahre) zuletzt gesehen. Im Dezember 2005 stellte ich einen Antrag auf Umgang. Die Erziehungskompetenz des Vaters, bei dem meine Tochter lebt, wurde bereits vom Richter in einem voherigen Beschluss angezweifelt. Nun Frage ich mich, wie kann es sein, dass erst 1 Jahr später ein Beschluss ergeht, der dann auch noch unzureichend ist? Es hätte wahrscheinlich noch länger gedauert, wenn ich den Richter nicht mehrfach aufgefordert hätte endlich einen Verhandlungstermin (die grundsätzlich nur Freitags stattfinden) zu verkünden. Unzureichend ist der Beschluss, weil er lediglich vorsieht, dass meine Tochter therapiert werden soll. Zum Umgang wurde auch nach einem Jahr nicht entschieden. Wenn aber die Erziehungskompetenz des Vaters, bei dem meine Tochter lebt, angezweifelt wird, warum muss dann unsere Tochter therapiert werden? Nach diesem Jahr habe ich kaum noch Hoffnung darauf meiner Tochter das unveräußerliche Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern zu ermöglichen. Untätigkeit ist Beihilfe zur Kindesentziehung! Ich habe den Eindruck, dass Politiker/innen sich erst dann bewegen, wenn es zu spät ist. Wenn Kinder zu Tode geprügelt im Kühlschrank aufgefunden werden, oder sichtbare Schäden aufweisen. Was ist mit den Kindern die einen seelischen Schaden mit schweren Spätfolgen erleiden? Ich glaube es liegt daran, dass Bilder von Kindern die seelisch missbraucht werden, die Öffentlichkeit nicht in Aufruhr versetzen, dass die Öffentlichkeit sich dann nicht gegen den Staat stellt, was sich während eines Wahlkampfes vielleicht negativ auswirken könnte. Man sieht es ihnen nämlich nicht an, aber ein Teil in ihnen stirbt! Ich würde mich über eine Antwort freuen. Freundliche Grüße Ihre Nina Lütgen- Bürgerin eines Landes, in dem es Gesetze gibt die leider nicht angewendet werden. §1666, §1684, § 235, u.a.

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Antwort von FDP

Sehr geehrte Frau Lütgen,

inwieweit in dem von Ihnen geschilderten Fall das zuständige Gericht (dritte Gewalt) bzw. die zuständige Verwaltung Ihres Bundeslandes (zweite Gewalt) zu langsam bzw. in unzureichender Weise gehandelt haben, hängt von Details ab, über die ich keine hinreichende Kenntnis habe. Außerdem kann ich als Vertreter der Legislative (erste Gewalt) aus Gründen der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres in Belange der zweiten oder dritten Gewalt eingreifen. Ich kann Ihnen zur Klärung der angesprochenen Fragen nur empfehlen, sofern Sie dies nicht bereits getan haben, einen Anwalt oder eine öffentliche Rechtsauskunftsstelle zu Rate zu ziehen.

Aus legislativer Sicht kann ich Ihnen zur angesprochen Thematik folgendes sagen: Das Umgangsrecht wurde - auf Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts - durch das Gesetz zur Änderung des Umgangs- und Anfechtungsrechts der Väter vom 23.4.2004 deutlich zugunsten des leiblichen Vaters geändert. Der biologische Vater gehört nach dieser Änderung auch zu den so genannten engen Bezugspersonen. Diesen steht damit das ebenfalls Umgangsrecht im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB zu. Der leibliche Vater muss nach der gesetzlichen Änderung folgende Voraussetzungen erfüllen: Er muss als Bezugsperson für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen haben oder aktuell tragen und der Umgang muss dem Wohl des Kindes dienen. Das geltende Umgangsrechts setzt damit einen engen Bezug zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater voraus.

Diese Ansätze der Rechtsprechung wurden und werden von der FDP unterstützt. Denn der Maßstab für die Umgangsbewilligung muss nach Ansicht der FDP stets das Kindeswohl sein. Dem Kindeswohl muss gerade beim Aufwachsen in „unvollständigen“ Familien oder Patchwork-Familien Rechnung getragen werden.

Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich die Frage für Sie möglicherweise nur unbefriedigend beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Burkhardt Müller-Sönksen
Mitglied des Deutschen Bundestages

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