
(...) Für begünstigende Verwaltungsakte, also solche Bescheide, die für den Adressaten lediglich vorteilhafte Regelungen enthalten, ist eine gesetzliche Grundlage nicht zwingend notwendig. Gerade im Bereich der sogenannten Leistungsverwaltung, also dem Bereitstellen von Einrichtungen oder Erbringen von Leistungen durch den Staat für den Bürger auf den Gebieten der Wirtschafts-, Gesellschafts-, Sozial- und Kulturpolitik, ist dies desöfteren der Fall. (...)