
(...) Auch die Tatsache, dass für die Rechtsmittel im zivilrechtlichen Klageverfahren, im Gegensatz zu den Rechtsmitteln anderer Fachgerichtsbarkeiten, ausnahmslos Anwaltszwang besteht, ist in der Öffentlichkeit weitläufig bekannt. Ist dem durchschnittlichen Rechtsanwender also bekannt, dass er sich hinsichtlich eines Rechtsmittels anwaltlich beraten und vertreten lassen muss, so ist eine Rechtsmittelbelehrung weniger dringlich als in Verfahren, in denen der Rechtsuchende das Verfahren selbst oder ohne anwaltlichen Beistand führen darf. Einem Rechtssuchenden wäre also mit einer Rechtsmittelbelehrung kaum geholfen, da er das Rechtsmittel ohnehin nicht selber, sondern nur durch einen Rechtsanwalt einlegen dürfte. (...)